Wird eine
Eigenbedarfskündigung vom Erwerber der Immobilie vor seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch ausgesprochen, so ist die Kündigung unwirksam, weil der Kündigende (noch) nicht Mietvertragspartei ist.
Der Erwerber ist in diesem Fall zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung nicht gemäß
§ 566 I BGB als Erwerber der Immobilie kraft Gesetzes in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenen Rechte und Pflichten eingetreten.
Nach § 566 I BGB tritt der Erwerber einer Immobilie nur in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte ein. Mithin ist erforderlich, dass der Erwerber auch Eigentümer der Immobilie geworden ist.
Ist Erwerber zum Zeitpunkt der Kündigung jedoch nicht Eigentümer, da er noch nicht im Grundbuch eingetragen war, so steht ihm das (Gestaltungs-)Recht der Kündigung noch nicht zu.