Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob Indizien für eine relative Fahruntüchtigkeit i.S.d.
§ 316 StGB eines
Fahrzeugführers angenommen werden konnte.
Dies verneinte das Gericht vorliegend mit folgender Begründung:
Wie das Gericht selbst feststellen konnte, ist der leicht schwankende Gang des Angeklagten offenbar angeboren oder beruht auf orthopädischen Veränderungen, und auch die Sprache des Angeklagten ist kein klares und deutliches Deutsch, sondern eine schleppende, verwaschene Sprache mit einem starken italienischen Akzent.
Es ist nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" davon auszugehen, dass der
Unfall nicht alkoholbedingt war, zumal ein Unfall wie der vorliegende, bei dem beim Vorbeifahren in einer engen Straße der Spiegel eines geparkten Fahrzeuges beschädigt wird, auch einem nicht alkoholisierten Fahrzeugführer passieren kann.
Die Blutprobe enthielt zwar 0,92%o Ethanol im Vollblut, es lagen also Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit vor, diese reichten jedoch für eine Verurteilung wegen einer Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB nicht aus. Der Betroffene hatte lediglich fahrlässig gegen
§ 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG verstoßen.