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Annahme einer Trunkenheitsfahrt bei angeborenem schwankenden Gang und undeutlicher Sprache?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Äußere Auffälligkeiten wie ein schwankender Gang oder eine undeutliche Aussprache begründen für sich genommen keine relative Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB, wenn sich diese Merkmale nachweislich auch unabhängig von Alkoholkonsum erklären lassen. Bestehen insoweit nicht auflösbare Zweifel, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, sodass lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG in Betracht kommt.

Was sind die Voraussetzungen für eine Trunkenheitsfahrt?

Eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Da der gesetzlich festgelegte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰) nicht erreicht wird, kommt bei einer Blutalkoholkonzentration unterhalb dieser Schwelle nur eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht. Diese erfordert neben dem festgestellten Alkoholwert zusätzliche, alkoholtypische Ausfallerscheinungen, die in einer Gesamtschau den sicheren Schluss zulassen, dass die Fahrtüchtigkeit tatsächlich alkoholbedingt eingeschränkt war.

Welche Anforderungen bestehen an die Beweiswürdigung?

Die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit erfordert eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Äußere Auffälligkeiten wie ein unsicherer Gang, eine lallende oder verwaschene Aussprache, Fahrfehler oder ein untypisches Verhalten können als Indizien herangezogen werden, sofern sie nachvollziehbar auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung zurückzuführen sind. Lassen sich derartige Auffälligkeiten jedoch ebenso plausibel durch andere, alkoholunabhängige Ursachen erklären, verlieren sie ihren Beweiswert als Indiz für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Merkmale nachweislich bereits vor dem fraglichen Vorfall dauerhaft vorhanden waren.

Vorliegend hatte das Gericht den Gang des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und dessen Sprache bei einer eigenen Anhörung beurteilt. Zeugenaussagen bestätigten übereinstimmend, dass der schaukelnde Gang bereits seit Jahren, unter anderem infolge einer Operation, bestand und dass die schleppende, verwaschene Aussprache auf einen ausgeprägten fremdsprachlichen Akzent zurückzuführen war. Damit stand einer Verwertung dieser Auffälligkeiten als Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit entgegen, dass eine alternative, alkoholunabhängige Erklärung nicht nur denkbar, sondern nachgewiesen war.

Welche Rolle spielt ein Verkehrsunfall als Indiz?

Auch ein im Zusammenhang mit der Fahrt eingetretener Unfall kann grundsätzlich als Indiz für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gewertet werden, insbesondere wenn ein untypischer oder schwer erklärlicher Fahrfehler vorliegt. Dieser Indizwert entfällt jedoch, wenn der Unfallhergang auch ohne Alkoholeinfluss plausibel erklärbar ist, etwa aufgrund objektiv erschwerter Verkehrsbedingungen wie einer beengten Straßenführung. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein vergleichbarer Vorfall auch bei einem nüchternen Fahrzeugführer ereignet hätte.

Wie wirkt sich der Zweifelsgrundsatz aus?

Verbleiben nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht auflösbare Zweifel daran, ob die festgestellten Ausfallerscheinungen tatsächlich alkoholbedingt waren, ist nach dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB scheidet in diesem Fall aus. In Betracht kommt dann lediglich eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG, sofern die maßgebliche Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ erreicht oder überschritten wird.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus § 24a StVG?

Nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog ist für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 ‰ eine Regelgeldbuße vorgesehen. Liegt eine einschlägige Voreintragung im Fahreignungsregister vor, kann diese Regelgeldbuße im Rahmen der Bußgeldbemessung erhöht werden. Ein Verstoß gegen § 24a StVG indiziert zudem regelmäßig einen groben Pflichtenverstoß im Sinne des § 25 StVG, der ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass hierfür grundsätzlich ein Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zu verhängen ist, sofern keine besonderen Umstände ein Absehen hiervon rechtfertigen.

Besteht ein Entschädigungsanspruch für eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung?

Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt, kommt eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG für den über ein späteres Fahrverbot hinausgehenden Zeitraum nicht in Betracht, wenn der Betroffene die Strafverfolgungsmaßnahme durch die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr grob fahrlässig selbst verursacht hat.


AG Berlin-Tiergarten, 06.11.2018 - Az: (311 Cs) 3024 Js 6441/18 (145/18), 311 Cs 3024 Js 6441/18 (145/18)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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