Die
Entziehung einer Fahrerlaubnis ist gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m.
§ 46 Abs. 1 FeV zwingend, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach
Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gilt als ungeeignet, wer gelegentlich
Cannabis konsumiert und nicht sicher zwischen Konsum und Fahren trennt.
Die rechtliche Bewertung des Konsumverhaltens stützt sich auf die THC-Konzentration im Blut. Wird ein Wert festgestellt, der nicht mit dem behaupteten letzten Konsum in Einklang zu bringen ist, lässt dies Rückschlüsse auf wiederholten Konsum zu. Eine THC-Konzentration von 2,8 ng/ml im Blutserum belegt jedenfalls eine vorangegangene Aufnahme des Wirkstoffs, die nicht mehr dem behaupteten letzten Konsum zugeordnet werden kann. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist THC nach einem Einzelkonsum lediglich vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar. Eine deutlich spätere Messung spricht daher für einen regelmäßigen oder zumindest mehrfachen Konsum.
Das Vorliegen eines gelegentlichen Konsums im Sinne der Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV ergibt sich bereits dann, wenn Cannabisprodukte mindestens zweimal konsumiert wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2009 - Az: 16 B 55/09). Maßgeblich ist zusätzlich das Fehlen des sogenannten Trennungsvermögens. Dieses fehlt, wenn ein Fahrzeug unter der Wirkung von THC geführt wird. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum als maßgeblich angesehen, ab dem eine Fahruntauglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. u. a. OVG Hamburg, 15.12.2005 - Az: 3 Bs 214/05; OLG Schleswig, 07.06.2005 - Az: 4 MB 49/05; VG Düsseldorf, 04.03.2010 - Az: 14 L 139/10). Wird dieser Grenzwert überschritten, steht fest, dass der Betroffene nicht sicher zwischen Konsum und Fahren trennt.
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