Das Vorhandensein zusätzlicher kennzeichnender Verkehrseinrichtungen bei einem Verkehrsverbot durch Zeichen 251 entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, den subjektiven Tatbestand im Einzelfall festzustellen.
Es ist fraglich, ob die Bestimmung der Nr. 250a BKat verhältnismäßig ist. Jedenfalls sind an die Feststellung vorsätzlicher Tatbegehung hohe Anforderungen zu stellen.
Im Falle fahrlässiger Tatbegehung ist die Regelbuße der Nr. 141.1 bzw. 141.2 BKat zu entnehmen.
Es ist fraglich, ob die Bestimmung der Nr. 250a BKat verhältnismäßig ist. Jedenfalls sind an die Feststellung vorsätzlicher Tatbegehung hohe Anforderungen zu stellen.
Im Falle fahrlässiger Tatbegehung ist die Regelbuße der Nr. 141.1 bzw. 141.2 BKat zu entnehmen.
AG Berlin-Tiergarten, 16.04.2019 - Az: (297 OWi) 3012 Js-OWi 14109/18 (1708/18), 297 OWi 1708/18
ECLI:DE:AGBETG:2019:0416.297OWI1708.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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