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Befahren einer Brücke mit Kraftbus trotz eines mit zusätzlichen Verkehrseinrichtungen gekennzeichneten Verkehrsverbots
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Das Vorhandensein zusätzlicher kennzeichnender Verkehrseinrichtungen bei einem Verkehrsverbot durch Zeichen 251 entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, den subjektiven Tatbestand im Einzelfall festzustellen.
Es ist fraglich, ob die Bestimmung der
Nr. 250a BKat verhältnismäßig ist. Jedenfalls sind an die Feststellung vorsätzlicher Tatbegehung hohe Anforderungen zu stellen.
Im Falle fahrlässiger Tatbegehung ist die Regelbuße der
Nr. 141.1 bzw. 141.2 BKat zu entnehmen.
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