Ein Verstoß gegen ein nicht auf gesetzlicher Grundlage beschildertes Parkverbotes durch erfundenes Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, weil es sich hierbei nicht um eine Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung i.S.d. § 24 StVG handelt.
Die Straßenverkehrsordnung ist eine Rechtsverordnung das im vorliegenden Fall aufgestellte Zeichen 314 eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Anordnung. Gegen dieses Schild wurde allerdings nicht verstoßen. Der angebliche Verstoß richtet sich vielmehr gegen die im Wege einer Gesamtschau angenommene Verbotswirkung durch das Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“. Ein Ordnungswidrigkeitentatbestand könnte nur dann darin gesehen werden, wenn es sich bei dem Zusatzschild und dem Zeichen 314 auch um eine „auf Grund einer solchen Rechtsanordnung ergangenen Anordnung“ im Sinne des § 24 StVG handeln würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Anordnung in Form der hier gegebenen Beschilderung ist ohne normative Grundlage. Sie ist gerade nicht von StVG und der StVO umfasst, sondern täuscht dies nur vor. Der bloße Anschein einer „rechtsverordnungsgemäßen“ Anordnung, der für den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und dessen Wirksamkeit trotz Gesetzlosigkeit noch ausreichen mag, kann nicht dazu führen, dass auch hieraus ein Bußgeldtatbestand erwächst.
Die Straßenverkehrsordnung ist eine Rechtsverordnung das im vorliegenden Fall aufgestellte Zeichen 314 eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Anordnung. Gegen dieses Schild wurde allerdings nicht verstoßen. Der angebliche Verstoß richtet sich vielmehr gegen die im Wege einer Gesamtschau angenommene Verbotswirkung durch das Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“. Ein Ordnungswidrigkeitentatbestand könnte nur dann darin gesehen werden, wenn es sich bei dem Zusatzschild und dem Zeichen 314 auch um eine „auf Grund einer solchen Rechtsanordnung ergangenen Anordnung“ im Sinne des § 24 StVG handeln würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Anordnung in Form der hier gegebenen Beschilderung ist ohne normative Grundlage. Sie ist gerade nicht von StVG und der StVO umfasst, sondern täuscht dies nur vor. Der bloße Anschein einer „rechtsverordnungsgemäßen“ Anordnung, der für den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt und dessen Wirksamkeit trotz Gesetzlosigkeit noch ausreichen mag, kann nicht dazu führen, dass auch hieraus ein Bußgeldtatbestand erwächst.
AG Lüdinghausen, 15.06.2015 - Az: 19 OWi - 89 Js 1159/15 - 88/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


