Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.665 Anfragen

15 Euro Bußgeld bestätigt: Halteverbot gilt auch vor der eigenen Zufahrt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) gilt grundsätzlich auch auf der Fläche vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie Garagenzufahrten, selbst wenn ein Zusatzzeichen das Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Zufahrtsfläche erkennbar allein wegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO aus dem Parkraum herausgenommen wurde; dient die Freihaltung der Fläche zugleich der allgemeinen Verkehrssicherheit, bleibt das Halteverbot auch gegenüber dem Zufahrtsberechtigten bestehen.

Reichweite eines eingeschränkten Halteverbots gegenüber Grundstückszufahrten

Das Zeichen 286 nach § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 ordnet ein eingeschränktes Halteverbot an. Innerhalb des betroffenen Bereichs darf danach nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn gehalten werden, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO können Zusatzzeichen allgemeine Beschränkungen dieses Verbots enthalten; so kann etwa angeordnet werden, dass das Halteverbot innerhalb gekennzeichneter Flächen (Parkbuchten) nicht gilt.

Fraglich ist, ob ein derart eingeschränktes Halteverbot auch für Flächen vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder diesen gleichstehenden Garagenzufahrten gilt, wenn diese Flächen nicht als Parkbuchten gekennzeichnet sind. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Verkehrsvorschriften, wonach neben dem Wortlaut auch Sinn und Zweck der Regelung heranzuziehen sind.

Wortlautauslegung und Sinn und Zweck der Regelung

Nach dem Wortlaut der Verkehrsregelung gilt das eingeschränkte Halteverbot auch für die Flächen vor Grundstücks- und Garagenzufahrten, da diese Flächen begrifflich außerhalb der als Parkbuchten gekennzeichneten Bereiche liegen. Eine Ausnahme vom Halteverbot besteht insoweit allein für die ausdrücklich gekennzeichneten Parkflächen.

Nach Sinn und Zweck der Regelung kann das eingeschränkte Halteverbot vor Grundstücks- und Garagenzufahrten dann ausnahmsweise nicht gelten, wenn diese Flächen lediglich im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO aus dem als Parkbucht gekennzeichneten Bereich ausgenommen wurden (vgl. BayObLG, 26.02.1992 - Az: 2 Ob OWi 403/92). Das in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO geregelte Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten gilt nämlich nicht gegenüber dem Zufahrtsberechtigten selbst (vgl. BayObLG, 24.02.1975 - Az: 1 Ob OWi 57/75; OLG Köln, 04.02.1983 - Az: 3 Ss 893 Bz/82). Dient die Kennzeichnung der Fläche als von der Parkbucht ausgenommener Bereich erkennbar allein dem Schutz dieses Zufahrtsrechts, würde eine zusätzliche Sanktionierung über das eingeschränkte Halteverbot den Zufahrtsberechtigten in widersprüchlicher Weise einschränken.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag! Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant