Ein eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286) gilt grundsätzlich auch auf der Fläche vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie Garagenzufahrten, selbst wenn ein Zusatzzeichen das Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Zufahrtsfläche erkennbar allein wegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO aus dem Parkraum herausgenommen wurde; dient die Freihaltung der Fläche zugleich der allgemeinen Verkehrssicherheit, bleibt das Halteverbot auch gegenüber dem Zufahrtsberechtigten bestehen.
Fraglich ist, ob ein derart eingeschränktes Halteverbot auch für Flächen vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder diesen gleichstehenden Garagenzufahrten gilt, wenn diese Flächen nicht als Parkbuchten gekennzeichnet sind. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Verkehrsvorschriften, wonach neben dem Wortlaut auch Sinn und Zweck der Regelung heranzuziehen sind.
Nach Sinn und Zweck der Regelung kann das eingeschränkte Halteverbot vor Grundstücks- und Garagenzufahrten dann ausnahmsweise nicht gelten, wenn diese Flächen lediglich im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO aus dem als Parkbucht gekennzeichneten Bereich ausgenommen wurden (vgl. BayObLG, 26.02.1992 - Az: 2 Ob OWi 403/92). Das in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO geregelte Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten gilt nämlich nicht gegenüber dem Zufahrtsberechtigten selbst (vgl. BayObLG, 24.02.1975 - Az: 1 Ob OWi 57/75; OLG Köln, 04.02.1983 - Az: 3 Ss 893 Bz/82). Dient die Kennzeichnung der Fläche als von der Parkbucht ausgenommener Bereich erkennbar allein dem Schutz dieses Zufahrtsrechts, würde eine zusätzliche Sanktionierung über das eingeschränkte Halteverbot den Zufahrtsberechtigten in widersprüchlicher Weise einschränken.
Reichweite eines eingeschränkten Halteverbots gegenüber Grundstückszufahrten
Das Zeichen 286 nach § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 ordnet ein eingeschränktes Halteverbot an. Innerhalb des betroffenen Bereichs darf danach nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn gehalten werden, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO können Zusatzzeichen allgemeine Beschränkungen dieses Verbots enthalten; so kann etwa angeordnet werden, dass das Halteverbot innerhalb gekennzeichneter Flächen (Parkbuchten) nicht gilt.Fraglich ist, ob ein derart eingeschränktes Halteverbot auch für Flächen vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder diesen gleichstehenden Garagenzufahrten gilt, wenn diese Flächen nicht als Parkbuchten gekennzeichnet sind. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Verkehrsvorschriften, wonach neben dem Wortlaut auch Sinn und Zweck der Regelung heranzuziehen sind.
Wortlautauslegung und Sinn und Zweck der Regelung
Nach dem Wortlaut der Verkehrsregelung gilt das eingeschränkte Halteverbot auch für die Flächen vor Grundstücks- und Garagenzufahrten, da diese Flächen begrifflich außerhalb der als Parkbuchten gekennzeichneten Bereiche liegen. Eine Ausnahme vom Halteverbot besteht insoweit allein für die ausdrücklich gekennzeichneten Parkflächen.Nach Sinn und Zweck der Regelung kann das eingeschränkte Halteverbot vor Grundstücks- und Garagenzufahrten dann ausnahmsweise nicht gelten, wenn diese Flächen lediglich im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO aus dem als Parkbucht gekennzeichneten Bereich ausgenommen wurden (vgl. BayObLG, 26.02.1992 - Az: 2 Ob OWi 403/92). Das in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO geregelte Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten gilt nämlich nicht gegenüber dem Zufahrtsberechtigten selbst (vgl. BayObLG, 24.02.1975 - Az: 1 Ob OWi 57/75; OLG Köln, 04.02.1983 - Az: 3 Ss 893 Bz/82). Dient die Kennzeichnung der Fläche als von der Parkbucht ausgenommener Bereich erkennbar allein dem Schutz dieses Zufahrtsrechts, würde eine zusätzliche Sanktionierung über das eingeschränkte Halteverbot den Zufahrtsberechtigten in widersprüchlicher Weise einschränken.
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