Wurde wegen einer privaten Trunkenheit die Fahrerlaubnis eines Zeitsoldaten entzogen, so können Fahrten mit dienstlich genutzten Bundeswehrfahrzeugen hiervon ausgenommen werden, wenn bislang keine Auffälligkeit des Betroffenen im Straßenverkehr bestand und eine vergleichbare Verfehlung im Dienst nicht zu erwarten ist.
AG Lüdinghausen, 08.04.2003 - Az: 9 Ds 612 Js 7/03 - 45/03
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