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Geblendet und trotzdem zu schnell

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt kein Augenblicksversagen vor, wenn ein Fahrer seine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung damit entschuldigt, durch Blendungen des Gegenverkehrs eine Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen zu haben, da trotz dieser Beeinträchtigung die Geschwindigkeit nicht reduziert wurde. Hier ist von einer groben Pflichtverletzung auszugehen, die ein Fahrverbot rechtfertigt (vorliegend: ein Monat).


AG Lüdinghaus, 21.03.2005 - Az: 89 Js 366/05 - 22/05

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