Der Begriff der „schmalen“ Straße in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, bei dessen Vorliegen ein gesetzliches Parkverbot auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer Grundstücksein- und -ausfahrt besteht, ist gesetzlich nicht definiert, sondern wird in einer situationsbezogenen Betrachtung, in die sowohl das Interesse des Ein- oder Ausfahrenden als auch des parkenden Verkehrsteilnehmers mit den diese jeweils treffenden Geboten zur Rücksichtnahme, das Anliegen der Leichtigkeit des fließenden wie des ein- und ausfahrenden Verkehrs und das Interesse an der Verfügbarkeit ausreichenden Parkraums mit dem jeweils konkret zukommenden Gewicht einzustellen sind, beurteilt.
VG Würzburg, 17.04.2019 - Az: W 6 K 18.810
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