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Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments und die Abgrenzung zwischen Vor- und Nacherbschaft und Berliner Testament

Familienrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Ob ein gemeinschaftliches Ehegattentestament eine Vor- und Nacherbschaft (Trennungslösung) oder ein Berliner Testament mit Voll- und Schlusserbfolge (Einheitslösung) anordnet, ist durch Auslegung nach dem wirklichen Willen der Erblasser zu ermitteln. Juristische Fachbegriffe wie „befreite Vorerbin“ und „Nacherben“ haben dabei erhebliches Gewicht. Wird die Nacherbschaft erst nach dem Nacherbfall ausgeschlagen, verbleibt die Erbschaft im Zweifel bei den Erben des Vorerben.

Wann ist ein Erbschein unrichtig und einzuziehen?

Ein Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen, wenn er unrichtig ist. Unrichtigkeit liegt bereits dann vor, wenn die Überzeugung des Nachlassgerichts von der Richtigkeit des Erbscheins so erschüttert ist, dass es ihn nach dem aktuellen Erkenntnisstand nicht mehr erteilen würde (vgl. BGH, 05.07.1963 - Az: V ZB 7/63; BayObLG, 21.03.2003 - Az: 1Z BR 75/02; OLG Köln, 27.12.2002 - Az: 2 Wx 36/02). Eine solche Erschütterung kann sich aus einem Testament ergeben, das eine andere Erbfolge begründet als die, auf der der Erbschein beruht. So verhielt es sich vorliegend: Ein auf die gesetzliche Verwandtenerbfolge gestützter Teilerbschein war unrichtig, weil ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten zu einer anderen Erbfolge führte.

Welches Recht gilt bei einem Erbfall vor dem Beitritt der DDR?

Ist der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR gestorben, bleibt nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB das bisherige Recht maßgebend. Die Vorschrift ist eine rein intertemporale Norm. Sie setzt daher bereits eine Zuordnung zu einer der beiden deutschen Teilrechtsordnungen voraus. Diese erfolgt im Rahmen einer interlokalen Vorprüfung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (vgl. OLG Brandenburg, 19.03.1998 - Az: 10 Wx 7/97).

Bei einem Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR, der 1954 verstarb, ist daher das Recht der DDR maßgeblich. Anzuwenden ist jedoch nicht das erst am 01.01.1976 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch der DDR, sondern das BGB in der damals dort geltenden Fassung. Nach § 8 EGZGB richten sich Wirksamkeit, Wirkungen und Auslegung vor dem Inkrafttreten des ZGB errichteter Testamente nach dem bis dahin geltenden Recht.

Wie werden gemeinschaftliche Testamente ausgelegt?

Die Auslegung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 133, 2084 BGB. Maßgeblich ist der wirkliche Wille der Erblasser, der unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verfügung und der erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu bestimmen ist. Entscheidend ist, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte, nicht, was er nach objektiven Maßstäben gesagt hat. Auch bei scheinbar klarem Wortlaut kann der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden haben, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (vgl. BGH, 08.12.1982 - Az: IVa ZR 94/81; BayObLG, 10.12.2003 - Az: 1Z BR 71/03; BayObLG, 09.12.1985 - Az: BReg. 1 Z 90/85).

Der Wortlaut bildet dabei den Ausgangspunkt der Auslegung, ist aber nicht abschließend bindend, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang Anhaltspunkte für eine abweichende Bedeutung ergeben (vgl. BGH, 07.10.1992 - Az: IV ZR 160/91). Zweifel an der Übereinstimmung zwischen Fachbegriffen und wirklichem Willen bestehen insbesondere, wenn der Gesamtzusammenhang aller Regelungen mit einzelnen verwandten Rechtsbegriffen nicht übereinstimmt. Dann ist über den Wortlaut hinaus auszulegen (vgl. KG, 17.10.1986 - Az: 1 W 732/85).

Vor- und Nacherbschaft oder Berliner Testament: Worin liegt der Unterschied?

Bei der Einheitslösung des Berliner Testaments (§ 2269 Abs. 1 BGB) setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein und bestimmen zugleich einen oder mehrere Dritte zu Erben des Längerlebenden (Schlusserben). Das Vermögen des Erstversterbenden verschmilzt mit dem Eigenvermögen des Überlebenden zu einer einheitlichen Vermögensmasse, über die dieser unter Lebenden frei verfügen kann. Der Schlusserbe erlangt mit dem ersten Erbfall lediglich eine tatsächliche Erwerbsaussicht, aber noch kein Anwartschaftsrecht.

Bei der Trennungslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben und Dritte zu Nacherben ein. In der Hand des Überlebenden bestehen dann zwei getrennte Vermögensmassen: das Eigenvermögen und das ererbte Nachlassvermögen, das als Sondervermögen in seiner Substanz dem Nacherben zu erhalten ist (vgl. §§ 2111, 2133, 2134 BGB). Der Vorerbe hat eine dem Nießbrauch ähnliche Stellung und darf über das Ererbte nur beschränkt verfügen. Der Nacherbe erwirbt bereits mit dem ersten Erbfall ein Anwartschaftsrecht, das mit dem Nacherbfall zum Vollrecht erstarkt. Haben sich beide Ehegatten auf eine einheitliche Nachfolge verständigt, wird der Nacherbe zugleich Vollerbe des Längerlebenden.


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OLG Jena, 31.07.2018 - Az: 6 W 14/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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