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Streit ums Erbe: Familiengericht oder Zivilgericht - wer entscheidet?

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Rechtswegverweisung entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung, wenn sie auf gravierenden Verfahrensfehlern beruht, etwa bei fehlendem rechtlichen Gehör oder unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung. Macht der überlebende Ehegatte neben dem „kleinen“ Pflichtteil Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist hierfür das Familiengericht zuständig.

Was ist bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichtszweigen zu beachten?

Erklärt sich ein angerufenes Gericht für unzuständig und verweist die Sache an ein Gericht eines anderen Rechtswegs, entfaltet diese Verweisungsentscheidung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich Bindungswirkung. Das aufnehmende Gericht darf die Verweisung insoweit weder inhaltlich überprüfen noch durch Anrufung eines Obergerichts zur Zuständigkeitsbestimmung unterlaufen. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für die interne Verfahrenszuständigkeit zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen.

Kommt es gleichwohl zwischen mehreren Gerichten zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer solchen Verweisung mit der Folge, dass sich kein Gericht zur Bearbeitung der Sache bereit erklärt, ist nach herrschender Meinung ausnahmsweise ein deklaratorisches Bestimmungsverfahren in analoger Anwendung von § 5 FamFG, § 36 Abs. 1 ZPO oder § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zulässig. Diese Analogie dient der Sicherung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit für den Fall, dass anderenfalls keines der infrage kommenden Gerichte die Sache bearbeiten würde (vgl. BGH, 20.04.2021 - Az: X ARZ 562/20; BGH, 06.10.2021 - Az: XII ARZ 35/21).

Wann entfällt die Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung?

Die grundsätzliche Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung entfällt ausnahmsweise bei extremen Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften. Dies wird insbesondere angenommen, wenn die Verweisung objektiv oder verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist, sich in nicht mehr hinnehmbarer Weise vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BGH, 24.02.2000 - Az: III ZB 33/99; BGH, 13.11.2001 - Az: X ARX 266/01; BAG, 09.02.2006 - Az: 5 AS 1/06). Ebenso entfaltet eine Rechtswegverweisung keine Bindungswirkung, wenn sie vor Rechtshängigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags ausgesprochen wird.


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OLG Hamburg, 09.07.2026 - Az: 2 UFH 3/26

ECLI:DE:OLGHH:2026:0709.2UFH3.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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