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Erbausschlagung im Berliner Testament: Wenn der Ehepartner verzichtet, erben die Kinder trotzdem

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Schlägt der im gemeinschaftlichen Testament als Alleinerbe eingesetzte Ehegatte die testamentarische Erbfolge aus, tritt nicht automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Vielmehr ist die Einsetzung der Kinder als Schlusserben im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung regelmäßig zugleich als stillschweigende Einsetzung als Ersatzerben für den ersten Erbfall zu verstehen, sodass die Kinder in diesem Fall Alleinerben werden.

Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung

Bei einem gemeinschaftlichen Testament, mit dem sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben einsetzen, kann der überlebende Ehegatte seine testamentarische Erbeneinsetzung gesondert ausschlagen. Die Ausschlagung kann gemäß § 1948 Abs. 1 BGB auf die Berufung als testamentarischer Erbe beschränkt werden, wenn der Erbe zugleich aus mehreren Gründen - testamentarisch und gesetzlich - zur Erbfolge berufen wäre. Voraussetzung ist, dass die Ausschlagungsfrist eingehalten wird; diese beginnt gemäß § 1944 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen, wenn der Erbe durch eine solche Verfügung berufen ist. Eine vor der förmlichen Bekanntgabe abgegebene Ausschlagungserklärung ist daher unproblematisch fristgerecht.

Ist die Ausschlagung wegen vorheriger Erbschein-Beantragung unwirksam?

Fraglich kann sein, ob eine Ausschlagung nach § 1950 BGB unwirksam ist, wenn der Erbe zuvor bereits einen Erbschein beantragt hatte, der ihn als (Mit-)Erben auswies. § 1950 BGB findet auf diese Konstellation jedoch keine Anwendung, wenn der Erbe aus unterschiedlichen Berufungsgründen zur Erbfolge berufen ist und sich die Ausschlagung ausschließlich auf die testamentarische Erbeinsetzung bezieht (vgl. Ivo, ZEV 2002, 145; NK-BGB/Ivo, BGB § 1950 Rn. 6, § 1948 Rn. 1, 2; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, BGB § 1950 Rn. 6; KG, 11.01.2005 - Az: 1 W 124/03). Die zuvor beantragte Erbscheinserteilung steht der Wirksamkeit der später erklärten Ausschlagung der testamentarischen Berufung damit nicht entgegen.

Welche Rechtsfolge hat die Ausschlagung für die gesetzliche Erbfolge?

Entscheidend ist die Frage, welche Rechtsfolge die Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung durch den überlebenden Ehegatten bei einem gemeinschaftlichen Testament nach sich zieht. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. hierzu Keim, ZEV 2020, 393, Ziff. 2.1.2.2.).

Nach einer Auffassung führt die Ausschlagung wegen der Zielrichtung des Berliner Testaments - der Begünstigung des überlebenden Ehegatten - zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, sodass der ausschlagende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern gesetzlicher Erbe wird (vgl. MüKoBGB/Leipold, BGB § 1948 Rn. 8 m. w. N.).

Nach anderer, vorzugswürdiger Ansicht ist im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung eine stillschweigende Einsetzung der Schlusserben als Ersatzerben für den ersten Erbfall anzunehmen (vgl. Keim, a. a. O., m. w. N.; Uricher, Erbrecht, 4. Auflage 2020, § 1 Rn. 12, 13; OLG Stuttgart, 16.03.1978 - Az: 8 W 342/77; OLG Frankfurt am Main, 02.06.1954 - Az: 1 Wx 18/54). Maßgeblich ist der mutmaßliche Wille der testierenden Eheleute: Setzen Eltern ihre Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament zu Schlusserben ein, entspricht es regelmäßig ihrer Nachlassplanung, dass das Vermögen des Erstverstorbenen in jedem Fall - auch bei einer Ausschlagung des länger lebenden Ehegatten - den Schlusserben zufällt. Dies wäre nicht gewährleistet, wenn sich der überlebende Ehegatte durch die Ausschlagung gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments löst und zugleich mit den Kindern gesetzlicher Erbe wird.

Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Auslegungsregel des § 2097 BGB: Wer für den Fall, dass er nicht Erbe sein kann, als Ersatzerbe eingesetzt ist, gilt im Zweifel auch für den Fall als eingesetzt, dass er nicht Erbe sein will. Die Bestimmung der Schlusserben in einem Berliner Testament lässt sich als Ersatzerbenbestimmung beider Ehegatten verstehen, von der sich - da der zunächst berufene vorverstorbene Ehegatte weggefallen ist - nur die Ersatzerbenbestimmung für den länger lebenden Ehegatten verwirklicht (vgl. Keim, a. a. O.; Keim, ZEV 2018, 681).

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im zu entscheidenden Fall hatte der überlebende Ehegatte zunächst gemeinsam mit dem Kind einen Erbschein zu je ½ als gesetzliche Erben beantragt und erhalten. Diesen Erbschein zog das Nachlassgericht jedoch später wieder ein, nachdem der überlebende Ehegatte die testamentarische Erbeinsetzung ausgeschlagen hatte. Da die Auslegung der Schlusserbeneinsetzung als stillschweigende Ersatzerbenbestimmung zur Alleinerbenstellung des Kindes führte, kam eine gesetzliche Erbfolge zu Bruchteilen zwischen Ehegatte und Kind nicht mehr in Betracht.

Anhaltspunkte für einen von diesem Auslegungsergebnis abweichenden Willen der Testierenden bei Testamentserrichtung müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben; fehlen solche Anhaltspunkte, bleibt es bei der dargestellten Auslegung zugunsten der Schlusserben als Ersatzerben.


OLG Brandenburg, 14.02.2023 - Az: 3 W 60/22

ECLI:DE:OLGBB:2023:0214.3W60.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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