Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.093 Anfragen

Tatsächliche Vermutung bei Datumsangabe in Testament für den Errichtungszeitpunkt

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Enthält ein Testament eine vom Erblasser unterschriebene Datumsangabe, spricht eine tatsächliche Vermutung für deren Richtigkeit; wer einen abweichenden Errichtungszeitpunkt behauptet, muss diese Vermutung durch konkrete Anhaltspunkte widerlegen. Wird ein späteres Testament widerrufen, lebt ein früheres Testament nur dann nicht wieder auf, wenn sich ein entsprechender, auf vollständige Nichtwiederherstellung gerichteter Wille des Erblassers positiv feststellen lässt - eine bloß teilweise Wiederherstellung einzelner Bestimmungen setzt hingegen eine gänzlich neue letztwillige Verfügung voraus.

Worum ging es im vorliegenden Verfahren?

Gegenstand des Verfahrens war ein Erbscheinsstreit, in dem über die Wirksamkeit zweier zeitlich aufeinanderfolgender, sich teilweise widersprechender Testamente zu entscheiden war. Der Erblasser hatte zunächst ein Testament errichtet, in dem mehrere Personen, darunter langjährige Beschäftigte seines Geschäftsbetriebs, testamentarisch bedacht wurden. Ein weiteres, wenige Tage später datiertes Testament mit ähnlichem, jedoch nicht identischem Inhalt trat später zutage. Das später errichtete Testament hatte der Erblasser aus amtlicher Verwahrung zurückgeholt und im Beisein von Zeugen vernichtet, um dessen Wirksamkeit aufzuheben. Streitig war in der Folge, ob das ältere Testament dadurch wieder auflebte und ob dessen Datumsangabe zutraf.

Wie wirkt sich eine Datumsangabe im Testament auf deren Beweiswert aus?

Enthält ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB eine von der Unterschrift gedeckte Orts- und Zeitangabe, kommt dieser die Bedeutung eines Zeugnisses des Erblassers über den Zeitpunkt der Errichtung zu. Für die Richtigkeit dieser Angabe streitet eine tatsächliche Vermutung (vgl. BayObLG, 13.01.2005 - Az: 1Z BR 078/04; BayObLG, 29.11.2000 - Az: 1Z BR 125/00). Diese Vermutung kann widerlegt werden, jedoch bedarf es hierfür konkreter, belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte; bloße Mutmaßungen oder eine denkbare alternative Motivationslage genügen nicht. Erst wenn die Vermutung durchgreifend erschüttert ist, ist der Nachweis eines abweichenden, tatsächlichen Errichtungszeitpunkts zulässig (vgl. BayObLG, 28.05.1993 - Az: 1Z BR 7/93).

Vorliegend hatte eine der Verfahrensbeteiligten behauptet, das ältere der beiden Testamente sei entgegen der aufgedruckten Datumsangabe tatsächlich erst nach der Vernichtung des jüngeren Testaments verfasst worden. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass eine im jüngeren Testament nicht bedachte Person im älteren Testament als Erbin auftauchte und dass verschiedene inhaltliche Unstimmigkeiten - etwa eine im älteren Testament enthaltene, auf rechtliche Vorberatung hindeutende Regelung zur Testamentsvollstreckung - für eine nachträgliche Entstehung sprächen. Diese Umstände wurden als nicht ausreichend erachtet, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen, da eine nachvollziehbare Erklärung für ein absichtliches oder unabsichtliches Verschreiben des Datums fehlte und der Erblasser sämtliche übrigen im Testament enthaltenen Datumsangaben nachweislich korrekt wiedergegeben hatte.

Welche Folgen hat der Widerruf eines späteren Testaments für ein früheres Testament?

Wird ein früheres Testament durch ein späteres ganz oder teilweise aufgehoben und wird das spätere Testament seinerseits widerrufen, bestimmt § 2258 Abs. 2 BGB im Grundsatz, dass das frühere Testament in gleicher Weise wirksam wird, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. Diese Vorschrift enthält jedoch lediglich eine Auslegungsregel und keine zwingende Rechtsfolge. Das frühere Testament wird demnach nur dann nicht wieder wirksam, wenn sich der Wille des Erblassers im Zeitpunkt des Widerrufs positiv dahingehend feststellen lässt, die Wirksamkeit des früheren Testaments nicht wiederherzustellen (vgl. OLG Köln, 08.02.2006 - Az: 2 Wx 49/05). Der Widerruf des späteren Testaments kann dabei in jeder zulässigen Form erfolgen, insbesondere auch durch Vernichtung mit Aufhebungswillen gemäß §§ 2255 Satz 1, 2256 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB.

Für die Feststellung eines solchen, auf die dauerhafte Nichtwiederherstellung gerichteten Willens sind sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, insbesondere die Motivation, die den Erblasser zum Widerruf des späteren Testaments bewogen hat. Bestand diese Motivation - wie vorliegend - in der endgültigen Ausschließung bestimmter, im späteren Testament als Erben bedachter Personen von der Erbfolge wegen ihnen vorgeworfener Vermögensverfehlungen, und waren dieselben Personen bereits im früheren Testament in vergleichbarem Umfang als Erben eingesetzt, kann hieraus der Schluss gezogen werden, dass der Erblasser auch die Wiederherstellung des früheren Testaments in Bezug auf diese Personen nicht wollte.

Kann ein früheres Testament nur teilweise wiederhergestellt werden?

Problematisch kann es werden, wenn im früheren Testament neben den vom Widerrufswillen erkennbar betroffenen Personen weitere, hiervon nicht betroffene Personen bedacht wurden. Ein etwaiger Wille des Erblassers, das frühere Testament nur teilweise wiederherzustellen und einzelne Bestimmungen davon auszunehmen, kann jedoch nicht im Wege der Auslegung des Widerrufsakts berücksichtigt werden. Ein derartiger, auf eine bloß partielle Wiederherstellung gerichteter Wille wird nach den einschlägigen Kommentierungen nur durch eine gänzlich neue, den Formerfordernissen des § 2247 BGB genügende Verfügung von Todes wegen wirksam (vgl. Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 2258, Rdn. 4; Sticherling, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2258 Rn. 9). Fehlt es an einer solchen neuen Verfügung, kommt dem früheren Testament insgesamt keine Wirksamkeit mehr zu, auch soweit einzelne Erbeinsetzungen von der festgestellten Widerrufsmotivation nicht unmittelbar betroffen waren.

Welche Bedeutung hat die Testierfähigkeit im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes?

Im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen ist das Nachlassgericht gemäß § 26 FamFG zur Amtsermittlung verpflichtet. Bestehen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB zum maßgeblichen Errichtungs- oder Widerrufszeitpunkt, bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht von Amts wegen, sofern auch keiner der Verfahrensbeteiligten eine entsprechende Beweiserhebung angeregt hat. Die Testierfreiheit des Erblassers als Ausprägung der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Erbrechtsgarantie sowie der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Privatautonomie gebietet es, dem Erblasser die Regelung seiner Erbfolge nach seinen persönlichen Vorstellungen zu belassen, soweit keine konkreten Zweifel an seiner Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit bestehen.


AG Bamberg, 08.07.2022 - Az: RV 56 VI 1123/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Donaukurier 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.269 Bewertungen)

Danke für die schnelle und einfach Abwicklung bzw. eine kurze, aber detailierte Bewertung meiner Situations bzgl. der Verlängerung eines ...
Verifizierter Mandant
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant