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Testament vor Heimeinzug errichtet: Pflegepersonal darf erben

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG (bzw. § 14 Abs. 5 HeimG) erfasst nur letztwillige Verfügungen, die während eines bestehenden Heimaufenthalts errichtet werden. Ein Testament zugunsten einer später mit der Pflege betrauten Person, das der Erblasser bereits vor seinem Einzug ins Heim verfasst hat, wird weder durch den späteren Einzug noch durch nachträgliche Kenntnis der Bedachten von der Verfügung nichtig. Eine analoge Anwendung der Norm auf solche Fälle scheidet mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit aus.

Welchen zeitlichen Anwendungsbereich hat das heimrechtliche Zuwendungsverbot?

Art. 8 Abs. 4 BayPfleWoqG sowie die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 5 HeimG ordnen die Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung an, wenn sich die darin bedachte Leitung, Beschäftigte oder Mitarbeiterin eines Heims Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt. Unter den Begriff der geldwerten Leistung fallen nach allgemeiner Meinung auch Verfügungen von Todes wegen (vgl. Krätzschel/Falkner/Döbereiner, NachlassR, 13. Aufl. 2026, § 7 Rn. 24). Da Art. 8 BayPfleWoqG § 14 HeimG nachgebildet ist, kann die zu dieser Vorschrift entwickelte Auslegung übertragen werden (vgl. Krätzschel/Falkner/Döbereiner, NachlassR, 13. Aufl. 2026, § 7 Rn. 24; Burandt/Rojahn/Müller-Engels, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 14 HeimG Rn. 41).

Tatbestandliche Voraussetzung ist jedoch, dass die begünstigte Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits Bewohnerin oder Bewohner des Heims war. Wird die letztwillige Verfügung hingegen zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem sich der Erblasser noch nicht im Heim, sondern etwa in stationärer Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung befindet, greift die Norm tatbestandlich nicht ein. Der spätere Umzug in das Heim ändert hieran nichts, da die Vorschrift nur Verfügungen erfasst, die während eines bestehenden Heimaufenthalts errichtet werden.

Erstreckt sich das Zuwendungsverbot auch auf die Bewerbungsphase?

Der persönliche Anwendungsbereich des Zuwendungsverbots gegenüber Beschäftigten und Mitarbeitern ist nicht auf Bewerberinnen und Bewerber eines Heimplatzes auszudehnen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut, der ausdrücklich nur Zuwendungen von Bewohnerinnen und Bewohnern untersagt. Auch Sinn und Zweck sowie die Systematik der Vorschrift sprechen gegen eine Erweiterung: Die jeweiligen Vorschriften zum Verbot von Zuwendungen an die Träger einer Einrichtung erfassen ausdrücklich auch die Bewerbungsphase, da die Träger als Adressaten der Bewerbung über die Aufnahme entscheiden. Zu Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern besteht in der Bewerbungsphase demgegenüber regelmäßig noch kein Kontakt, sodass eine Erstreckung des Verbots auf diese Phase systematisch nicht angezeigt ist. Auch die Gesetzgebungshistorie zur Erweiterung des Tatbestands auf Bewerber gegenüber Trägern durch das 3. Gesetz zur Änderung des HeimG (BGBl. 2001 I S. 2960 ff., 2966) rechtfertigt keine allgemeine Ausweitung auf Beschäftigte (vgl. Burandt/Rojahn/Müller-Engels, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 14 HeimG Rn. 14).

Wer trägt die Beweislast für die Wirksamkeit der Verfügung?

Zweck des Zuwendungsverbots ist es, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Heimbewohnern zu verhindern und diese vor finanzieller Ausnutzung zu schützen, ohne die Testierfreiheit unangemessen einzuschränken (vgl. Drucksache 15/10182 des Bayerischen Landtags, S. 26; BT-Drucks. 7/180 vom 14.02.1973, S. 12 f.; BT-Drucks. 11/5120 vom 01.09.1989, S. 17 f.). Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, demjenigen die Darlegungs- und Substantiierungslast für die Gültigkeit des Testaments aufzuerlegen, der sich auf die Verfügung beruft (vgl. BayObLG, 22.06.2004 - Az: 1Z BR 40/04). Wer aus der Verfügung Rechte herleiten will, muss demnach deren Wirksamkeit beweisen; ein Zusammenhang zwischen Vorteilszuwendung und Heimaufnahme wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, um Fälle unklarer Beweislage dem Verbot zu unterstellen.


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OLG München, 14.08.2026 - Az: 33 Wx 275/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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