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Geldgeschenk der Konzernmutter: Steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Erhalten sämtliche Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft anlässlich des Verkaufs der Unternehmensanteile eine freiwillige Zahlung von der ehemaligen Konzernmutter, stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn und keine Schenkung dar, wenn die Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Eine ermäßigte Besteuerung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG scheidet aus, wenn Zuwendung und Höhe nicht an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfen.

Abgrenzung zwischen Schenkung und Arbeitslohn

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Unerheblich ist dabei, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Zuwendung erfolgt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Ein Vorteil wird „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist; einer Gegenleistung für eine konkrete einzelne Dienstleistung bedarf es nicht. Maßgeblich ist, ob der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft darstellt (vgl. BFH, 19.08.2004 - Az: VI R 33/97).

Kann auch die Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn sein?

Der Annahme von Arbeitslohn steht nicht entgegen, wenn die Zuwendung nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Dritten erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung ein Entgelt „für“ eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll, und sich für ihn als Frucht seiner Arbeit darstellt (vgl. BFH, 19.06.2008 - Az: VI R 4/05; BFH, 05.07.1996 - Az: VI R 10/96; BFH, 10.05.2006 - Az: IX R 82/98). Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsverhältnissen oder auf sonstigen, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhenden Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht.

Für die Veranlassung durch das Dienstverhältnis spricht es, wenn ausschließlich die Beschäftigten eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag bedacht werden und die Zuwendung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem unternehmensbezogenen Ereignis - etwa dem Verkauf der Geschäftsanteile - steht.

Vorliegend betraf dies eine Zahlung, die eine ehemalige Konzernmuttergesellschaft sämtlichen 167 Arbeitnehmern der zwischenzeitlich veräußerten Tochtergesellschaft aus Anlass des Anteilsverkaufs zukommen ließ. Die Zuwendung wurde dabei als mit einer Bonuszahlung vergleichbare Anerkennung für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung gewertet, ohne dass es darauf ankäme, ob sich der Wert der veräußerten Anteile durch die konkrete Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers tatsächlich erhöht hat.


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