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Insichgeschäft: Diese Regeln sind zu beachten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Im täglichen Rechtsverkehr ist es gang und gäbe, dass eine Person eine andere Person vertritt - ob als Geschäftsführer einer GmbH, als Eltern für ihre Kinder oder als Bevollmächtigter mit einer Bankvollmacht. Doch was passiert, wenn der Vertreter nicht nur im Namen einer anderen Person handelt, sondern auch gleichzeitig für sich selbst? Schließlich besteht hier ein hohes Risiko für einen Interessenkonflikt. Das Regeln zum Insichgeschäft sollen die vertretene Person vor möglichen Nachteilen und Missbrauch schützen.

Was genau ist ein Insichgeschäft?

Das Insichgeschäft wird in § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es verbietet einem Vertreter, im Namen des Vertretenen mit sich selbst ein Rechtsgeschäft vorzunehmen oder als Vertreter eines Dritten und gleichzeitig als Vertreter des Vertretenen zu handeln soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Der Gesetzgeber geht hier davon aus, dass in einem solchen Fall die Gefahr besteht, dass der Vertreter die Interessen des Vertretenen vernachlässigt und stattdessen die eigenen oder die des Dritten in den Vordergrund rückt.

Das Insichgeschäft kennt juristisch gesehen zwei Hauptformen:

Selbstkontrahierend: Dies liegt vor, wenn der Vertreter ein Rechtsgeschäft in seiner Eigenschaft als Vertreter des Vertretenen mit sich selbst als Privatperson abschließt. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Geschäftsführer einer GmbH, der einen Mietvertrag für eine Wohnung mit sich selbst als Mieter abschließt und dabei im Namen der GmbH handelt. Die GmbH tritt als Vermieterin auf, der Geschäftsführer als Mieter. Da der Geschäftsführer auf beiden Seiten des Vertrages steht, handelt es sich um ein Selbstkontrahieren im Sinne des § 181 BGB.

Doppelvertretung: Diese Form des Insichgeschäfts liegt vor, wenn ein Vertreter im Namen von zwei verschiedenen Personen handelt. Ein Beispiel hierfür ist ein Bevollmächtigter, der sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Grundstücks einen Kaufvertrag abschließt. Der Vertreter müsste dabei die Interessen beider Parteien gleichermaßen wahren, was in der Praxis nahezu unmöglich ist, da die Interessen von Käufer und Verkäufer in der Regel entgegengesetzt sind.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Ein Verstoß gegen das Verbot des Insichgeschäfts führt nicht automatisch zur vollständigen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Vielmehr wird das Insichgeschäft als schwebend unwirksam eingestuft. Dies bedeutet, dass das Rechtsgeschäft zunächst keine Rechtswirkungen entfaltet. Es kann jedoch nachträglich durch die Genehmigung des Vertretenen wirksam werden.

Die Genehmigung ist eine Willenserklärung, durch die der Vertretene dem Insichgeschäft rückwirkend zustimmt. Erklärt der Vertretene seine Genehmigung, so wird das Rechtsgeschäft so behandelt, als wäre es von Anfang an wirksam gewesen. Verweigert er hingegen die Genehmigung, so ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung.

Die schwebende Unwirksamkeit schützt den Vertretenen, da er die Möglichkeit hat, die Transaktion im Nachhinein zu prüfen und bei einem für ihn nachteiligen Ergebnis die Genehmigung zu verweigern. Dies ist ein entscheidender Mechanismus, um den mit dem Insichgeschäft verbundenen Interessenkonflikt zu entschärfen.

Wann ist ein Insichgeschäft erlaubt?

Das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB ist nicht absolut. Der Gesetzgeber hat in Ausnahmefällen die Möglichkeit geschaffen, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft ausdrücklich gestattet hat. Eine solche Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann beispielsweise in einer Vollmachtsurkunde festgehalten werden. Ohne eine solche Befreiung ist die Vollmacht zur Vornahme von Insichgeschäften grundsätzlich unwirksam. Es ist daher ratsam, bei der Erteilung einer Vollmacht genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Vertreter von diesem Verbot befreit werden soll.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit vorgenommen wird. Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein Bevollmächtigter im Namen des Vertretenen eine Rechnung bezahlt, die der Vertretene bereits aus einer vorherigen, unstreitigen Vereinbarung schuldet. Da hier der Vertreter keinen Entscheidungsspielraum mehr hat und lediglich eine bereits bestehende Verpflichtung erfüllt, besteht kein Risiko eines Interessenkonflikts.

Schließlich ist ein Insichgeschäft dann zulässig, wenn es ausschließlich in einem rechtlichen Vorteil für den Vertretenen besteht. Dies ist in der Praxis jedoch selten der Fall und wird von der Rechtsprechung streng beurteilt. Ein Rechtsgeschäft ist nur dann ausschließlich vorteilhaft, wenn es den Vertretenen in keinerlei rechtlicher Hinsicht belastet. Ein Verzicht auf ein Recht oder eine Schenkung an den Vertretenen wären mögliche Beispiele. Sobald auch nur geringfügige Pflichten oder Nachteile entstehen, gilt diese Ausnahme nicht mehr.

Insichgeschäfte im Gesellschaftsrecht und im Betreuungsrecht

In der Praxis spielen Insichgeschäfte eine besonders große Rolle im Gesellschaftsrecht. Der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG handeln als gesetzliche Vertreter des Unternehmens. Gemäß § 181 BGB dürfen sie keine Verträge im Namen der Gesellschaft mit sich selbst schließen, es sei denn, die Gesellschafterversammlung oder eine Befreiung in der Satzung erteilt die Erlaubnis. Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot ist daher ein häufiger Bestandteil von Geschäftsführerverträgen und Gesellschaftssatzungen. Ein Rechtsstreit entsteht oft, wenn die Befreiung nicht ordnungsgemäß erteilt wurde und der Geschäftsführer einen für das Unternehmen nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat.

Auch im Betreuungsrecht ist das Verbot des Insichgeschäfts von großer Bedeutung. Ein Betreuer vertritt die betreute Person in rechtlichen Angelegenheiten. Gemäß § 181 BGB darf er keine Geschäfte im Namen der betreuten Person mit sich selbst abschließen. Dies soll die betreute Person vor der Ausnutzung durch den Betreuer schützen. Bei bestimmten Geschäften, wie dem Verkauf von Grundstücken, ist eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht notwendig.

Rechtsfolgen einer unbefugten Vertretung

Wenn ein Vertreter ein verbotenes Insichgeschäft vornimmt und der Vertretene die Genehmigung verweigert, ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Doch was geschieht mit dem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts gehandelt hat? Nach § 179 BGB haftet der Vertreter, der ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, gegenüber dem Dritten. Der Dritte kann dann von dem Vertreter, der das Insichgeschäft vorgenommen hat, Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach dem sogenannten Vertrauensschaden. Das bedeutet, der Dritte ist so zu stellen, als hätte er nie auf die Wirksamkeit des Geschäfts vertraut.
Stand: 16.08.2025
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