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Insichgeschäft - was ist das?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Was verbirgt sich hinter einem Insichgeschäft?

Unter einem Insichgeschäft bzw. einer Selbstkontraktion versteht man ein Rechtsgeschäft, das von einem Stellvertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen getätigt wird.

Sowohl im Familienrecht (Eltern als gesetzlicher Vertreter der Kinder) als auch im Betreuungsrecht (Betreuer) kann es leicht zu Insichgeschäften kommen.

Grundsatz: Insichgeschäfte sind verboten

Grundsätzlich ist ein Insichgeschäft verboten, sofern das Rechtsgeschäft nicht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht oder der Vertretene den Stellvertreter hierzu ausdrücklich ermächtigt hat.

Dieses Selbstkontrahierungsverbot, also das sowohl an rechtsgeschäftliche als auch rechtliche Vertreter (zu diesen gehört auch der Betreuer) gerichtete Verbot, Geschäfte abzuschließen, auf deren einer Seite der Vertreter selbst und auf der anderen Seite der von ihm Vertretene steht, ergibt sich aus § 181 BGB. Hierdurch soll die Gefahr des Missbrauchs zumindest eingedämmt werden.

Im Betreuungsrecht bedeutet dies, dass der Betreuer als Vertreter des Betreuten keine Verträge oder Rechtsgeschäfte mit sich selber abschließen kann.

Gemäß. §§ 1908i, 1795 BGB wird das Selbstkontrahierungsverbot zudem auf nahe Angehörige des Betreuers ausgedehnt.

Dem Betreuer ist es somit gleichfalls nicht möglich, den Betreuten gegenüber einem nahen Angehörigen des Betreuers zu vertreten.

Gibt es Ausnahmen, bei denen ein Insichgeschäft zulässig ist?

Wird der Schutzzweck nicht unterlaufen, weil ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist (i.a. bei einer Schenkung), so kann ein Insichgeschäft zulässig sein.


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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn ein Stellvertreter ein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen tätigt. Dies soll Interessenkonflikte und einen möglichen Missbrauch der Vertretungsmacht verhindern.
Das in § 181 BGB geregelte Selbstkontrahierungsverbot dient dem Schutz des Vertretenen. Es soll verhindern, dass der Vertreter bei einem Vertragsschluss seine eigenen Interessen über die des Vertretenen stellt.
Ja, gemäß §§ 1908i, 1795 BGB wird das Verbot auf nahe Angehörige des Betreuers ausgedehnt. Ein Betreuer kann den Betreuten daher nicht wirksam gegenüber einem nahen Angehörigen vertreten.
Insichgeschäfte können zulässig sein, wenn sie lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen (z. B. Entnahme des gesetzlichen Betreuerhonorars) oder wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich rechtlich vorteilhaft für den Vertretenen ist, etwa bei einer reinen Schenkung.
Ein Verstoß führt dazu, dass der Betreuer als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Das Geschäft ist damit zunächst unwirksam und muss rückabgewickelt werden. Oft ist die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers oder Ergänzungspflegers notwendig, um das Geschäft wirksam durchzuführen.
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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