Folgende Geschäfte sind genehmigungspflichtig:
1. Die Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrags über die Wohnung des Betreuten, ebenso die Weitervermietung (z.B. während eines Heimaufenthalts des Betreuten) oder die tatsächliche Aufgabe der Wohnung (z.B. durch Verkauf der Möbel).
Wird das Mietverhältnis nicht vom Betreuer sondern anderweitig beendet (z.B. durch Kündigung des Vermieters) muss der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitteilen (§ 1907 BGB).
2. Geld- und Wertpapiergeschäfte. Dies gilt nicht für Abhebungen von Girokonten, deren Kontostand den Betrag von 3.000,00 EUR nicht übersteigt
3. Grundstücksgeschäfte: Kauf und Verkauf sowie Belastungen mit Grundschulden und Hypotheken.
4. Kreditgeschäfte einschließlich Kontenüberziehungen: sowohl Abschluss als auch Kündigung.
5. Arbeitsverträge: sowohl Abschluss als auch Kündigung. Ausnahme für Zeitarbeitsverträge bis zu einem Jahr Laufzeit. Entsprechendes gilt für Lehrverträge.
6. Rechtsgeschäfte über Erbschaften, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse des Betreuten.
7. Abschluss von Gesellschaftsverträgen zum Betrieb von Erwerbsgeschäften.
8. Pachtverträge einen Gewerbebetrieb oder ein Landgut.
9. Eingehung einer Bürgschaft im Namen des Betreuten oder einer Schuld-(mit-)-übernahme.
1. Die Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrags über die Wohnung des Betreuten, ebenso die Weitervermietung (z.B. während eines Heimaufenthalts des Betreuten) oder die tatsächliche Aufgabe der Wohnung (z.B. durch Verkauf der Möbel).
Wird das Mietverhältnis nicht vom Betreuer sondern anderweitig beendet (z.B. durch Kündigung des Vermieters) muss der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitteilen (§ 1907 BGB).
2. Geld- und Wertpapiergeschäfte. Dies gilt nicht für Abhebungen von Girokonten, deren Kontostand den Betrag von 3.000,00 EUR nicht übersteigt
3. Grundstücksgeschäfte: Kauf und Verkauf sowie Belastungen mit Grundschulden und Hypotheken.
4. Kreditgeschäfte einschließlich Kontenüberziehungen: sowohl Abschluss als auch Kündigung.
5. Arbeitsverträge: sowohl Abschluss als auch Kündigung. Ausnahme für Zeitarbeitsverträge bis zu einem Jahr Laufzeit. Entsprechendes gilt für Lehrverträge.
6. Rechtsgeschäfte über Erbschaften, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse des Betreuten.
7. Abschluss von Gesellschaftsverträgen zum Betrieb von Erwerbsgeschäften.
8. Pachtverträge einen Gewerbebetrieb oder ein Landgut.
9. Eingehung einer Bürgschaft im Namen des Betreuten oder einer Schuld-(mit-)-übernahme.
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Die Kündigung oder Aufhebung des Mietvertrags über die Wohnung des Betreuten, die Weitervermietung oder die tatsächliche Aufgabe der Wohnung sind genehmigungspflichtig. Endet das Mietverhältnis durch den Vermieter, muss der Betreuer dies dem Betreuungsgericht gemäß § 1907 BGB unverzüglich mitteilen.
Geld- und Wertpapiergeschäfte bedürfen einer Genehmigung. Ausgenommen hiervon sind Abhebungen von Girokonten, sofern der Kontostand den Betrag von 3.000,00 EUR nicht übersteigt.
Ja, der Abschluss sowie die Kündigung von Arbeitsverträgen und Lehrverträgen sind genehmigungspflichtig. Eine Ausnahme besteht für Zeitarbeitsverträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr.
Sowohl der Abschluss als auch die Kündigung von Kreditgeschäften, einschließlich Kontenüberziehungen, sind im Rahmen der rechtlichen Betreuung genehmigungspflichtig.
Genehmigungspflichtig sind zudem Grundstücksgeschäfte (Kauf, Verkauf, Belastungen), Rechtsgeschäfte über Erbschaften, Pflichtteile und Vermächtnisse, Gesellschaftsverträge zum Betrieb von Erwerbsgeschäften, Pachtverträge für Gewerbe oder Landgüter sowie die Eingehung von Bürgschaften oder Schuldübernahmen.
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