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Für welche Geschäfte ist eine Genehmigung erforderlich?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Folgende Geschäfte sind genehmigungspflichtig:

1. Die Kündigung oder Aufhebung eines Mietvertrags über die Wohnung des Betreuten, ebenso die Weitervermietung (z.B. während eines Heimaufenthalts des Betreuten) oder die tatsächliche Aufgabe der Wohnung (z.B. durch Verkauf der Möbel).

Wird das Mietverhältnis nicht vom Betreuer sondern anderweitig beendet (z.B. durch Kündigung des Vermieters) muss der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitteilen (§ 1907 BGB).

2. Geld- und Wertpapiergeschäfte. Dies gilt nicht für Abhebungen von Girokonten, deren Kontostand den Betrag von 3.000,00 EUR nicht übersteigt

3. Grundstücksgeschäfte: Kauf und Verkauf sowie Belastungen mit Grundschulden und Hypotheken.

4. Kreditgeschäfte einschließlich Kontenüberziehungen: sowohl Abschluss als auch Kündigung.

5. Arbeitsverträge: sowohl Abschluss als auch Kündigung. Ausnahme für Zeitarbeitsverträge bis zu einem Jahr Laufzeit. Entsprechendes gilt für Lehrverträge.

6. Rechtsgeschäfte über Erbschaften, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse des Betreuten.

7. Abschluss von Gesellschaftsverträgen zum Betrieb von Erwerbsgeschäften.

8. Pachtverträge einen Gewerbebetrieb oder ein Landgut.

9. Eingehung einer Bürgschaft im Namen des Betreuten oder einer Schuld-(mit-)-übernahme.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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