Im Zweifel führt der Widerruf eines Testamentswiderrufs die Wirksamkeit des früheren Testaments wieder her (§ 2257 BGB). Es wird widerlegbar vermutet, daß der Erblasser die rückwirkende Wiederherstellung des ursprünglichen Testaments bezweckt hat. Das frühere Testament bleibt indes widerrufen, wenn ein gegenteiliger Wille feststellbar ist.
OLG Köln, 08.02.2006 - Az: 2 Wx 49/05
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