Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.184 Anfragen

Schadenspauschale beim Fahrzeugkauf: Wann 25 % des Kaufpreises unwirksam sind

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Schadenspauschale für den Fall der Nichtabnahme ist nach dem Grundgedanken des § 309 Nr. 5a BGB unwirksam, wenn der Verwender nicht darlegt und beweist, dass die Pauschale dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden, branchenüblichen Durchschnittsschaden entspricht. Maßgeblich ist dabei der jeweilige Teilmarkt; pauschale Verweise auf höhere Gewinnspannen oder interne Kalkulationen genügen der Darlegungslast nicht.

Inhaltskontrolle von Schadenspauschalen in AGB

Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine pauschalierte Schadensersatzforderung für den Fall der Nichtabnahme einer Kaufsache vorgesehen, unterliegt eine solche Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 2, 310 Abs. 1 BGB. Auch im Verkehr zwischen Unternehmern ist dabei der Grundgedanke des § 309 Nr. 5a BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, 12.01.1994 - Az: VIII ZR 165/92; BGH, 22.10.2015 - Az: VII ZR 58/14). Danach ist eine Klausel unwirksam, wenn die vereinbarte Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt.

Nach welchem Marktsegment richtet sich die Angemessenheit der Pauschale?

Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Schadenspauschale ist nicht notwendig auf einen allgemeinen Marktdurchschnitt abzustellen. Vielmehr können die Gegebenheiten eines spezifischen Teilmarktes - etwa des Handels mit Sonderfahrzeugen - maßgeblich sein (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 2059). Aussagen zur Angemessenheit einer Schadenspauschale in einem allgemeinen Marktsegment lassen sich nicht ohne weiteres auf einen besonderen Teilmarkt mit abweichenden Gewinnstrukturen übertragen (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar, § 309 Nr. 5 Rn. 104). Vorliegend betraf dies den Handel mit Bestattungswagen als eigenständigen Teilmarkt gegenüber dem allgemeinen Kfz-Neuwagenhandel.

Wen trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit?

Die Beweislast dafür, dass eine Schadenspauschale dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht, trägt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Verwender der Klausel (vgl. BGH, 18.02.2015 - Az: XII ZR 199/13; siehe auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 309 Rn. 29; Münchener Kommentar zum BGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 309 Nr. 5, Rn. 16). § 309 Nr. 5a BGB ist an § 252 Satz 2 BGB orientiert und gewährt dem Verwender eine Beweiserleichterung dahingehend, dass der Schaden nicht im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden muss. Der Verwender muss jedoch nachweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang der Branche entspricht.

Welche Anforderungen bestehen an den Sachvortrag des Verwenders?

Dem Verwender obliegt es, Tatsachen darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass der Pauschalbetrag den branchenüblichen Durchschnittsschaden nicht wesentlich übersteigt (vgl. BGH, 18.02.2015 - Az: XII ZR 199/13). Eine Offenlegung der internen Kostenrechnung und Preiskalkulation ist dabei nicht erforderlich; ausreichend, aber auch erforderlich ist die Darlegung des branchenüblichen Durchschnittsgewinns. Der Verwender genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er im Ansatz nachprüfbare Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich entnehmen lässt, dass in der Branche im Allgemeinen ein Gewinn erwirtschaftet wird, der mit dem Pauschalbetrag im Wesentlichen übereinstimmt.

Bloße Behauptungen zu internen Kalkulationen oder zu allgemein gehaltene Angaben zu höheren Kosten und Gewinnspannen in einem Marktsegment reichen hierfür nicht aus. Auch der Verweis auf höhere Eigenleistungen, geringere Stückzahlen oder einen kleineren, überschaubareren Markt vermag zwar nahezulegen, dass die Gewinnmarge größer ausfällt als in einem allgemeineren Marktsegment; nachprüfbare Tatsachen, etwa in Form einer tragfähigen Statistik eines Berufs- oder Unternehmensverbandes oder betriebswirtschaftlicher Analysen, ersetzt dies jedoch nicht. Die interne, branchentypische Kalkulation des Verwenders selbst stellt insoweit keine nachvollziehbare, nachprüfbare Tatsache dar.

Kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht?

Bietet der Verwender für den branchenüblichen Durchschnittsschaden Beweis durch Sachverständigengutachten an, kommt eine Beweisaufnahme nicht in Betracht, wenn es an hinreichenden Anknüpfungspunkten für die Begutachtung fehlt. Ein Sachverständigengutachten kann fehlenden konkreten Tatsachenvortrag nicht ersetzen.


OLG Köln, 22.10.2019 - Az: 11 U 207/18

ECLI:DE:OLGK:2019:1022.11U207.18.00

Vorgehend: LG Aachen, 08.11.2018 - Az: 12 O 206/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg
Schnell, klar und auf jeden Fall wieder!
H.Bodenhöfer , Dillenburg