Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.825 Anfragen

Verkehrssicherungspflicht bei Gehwegen und ihre Grenzen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, 253 BGB setzen voraus, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Für Gehwege obliegt diese Pflicht dem Träger der Straßenbaulast gemäß § 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NW. Grundlage ist, dass durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte entstehen können.

Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Straßen und Gehwege in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand gehalten werden. Dies bedeutet nicht, dass absolute Gefahrlosigkeit zu gewährleisten ist. Zumutbar ist lediglich die Beseitigung oder Absicherung solcher Gefahren, die für sorgfältige Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar und nicht ohne weiteres vermeidbar sind. Straßenbenutzer haben sich grundsätzlich den gegebenen Verhältnissen anzupassen. Maßgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung von Art, Häufigkeit und Bedeutung des Verkehrsweges (BGH, 13.07.1989 - Az: III ZR 122/88).

Unebenheiten und Niveauunterschiede gehören zu den typischen Eigenarten von Straßen und Gehwegen und sind in einem gewissen Umfang hinzunehmen. Eine Sicherungspflicht entsteht regelmäßig erst bei völlig überraschenden und nicht erkennbaren Gefahren. Zusätzlich ist entscheidend, ob ein Ausweichen möglich ist; eine gut erkennbare Gefahrenstelle, die ohne weiteres umgangen werden kann, begründet keine Pflichtverletzung. Schlechte Sichtverhältnisse und ein allgemein schlechter Zustand erhöhen lediglich die Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Fußgängers.

Ein erkennbarer Zustand eines Gehweges, der von einem durchschnittlichen Fußgänger bei Anwendung der gebotenen Eigensorgfalt ohne weiteres wahrgenommen werden kann, begründet keinen haftungsbegründenden Mangel. Dies gilt insbesondere dann, wenn bauliche Elemente wie Hauseingangsstufen oder Beeteinfassungen klar sichtbar sind und dem Passanten durch die Breite des Gehweges ein problemloses Ausweichen ermöglichen. Auch bei Dunkelheit trifft den Fußgänger die Pflicht, gesteigerte Aufmerksamkeit walten zu lassen.


OLG Köln, 15.05.2019 - Az: 7 U 36/19

ECLI:DE:OLGK:2019:0515.7U36.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus PC Welt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant