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Verteidigungsbehinderung und die Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse im Bußgeldverfahren

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wird eine Verteidigungsbehinderung mit der Begründung gerügt, bestimmte Messunterlagen seien nicht beigezogen worden, genügt ein pauschaler Hinweis nicht. Erforderlich ist eine konkrete Darstellung, welche Unterlagen bereits vorlagen und welche zusätzlichen Unterlagen zur sachgerechten Verteidigung benötigt wurden. Nur so kann überprüft werden, ob tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Aufklärungspflicht vorliegt.

Im Hinblick auf die Bemessung der Geldbuße bestimmt § 17 Abs. 3 OWiG, dass grundsätzlich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Diese sollen sicherstellen, dass die Geldbuße im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit nicht unverhältnismäßig hoch, aber auch nicht unangemessen niedrig ausfällt. Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann auf Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden, wenn die Geldbuße 250 Euro nicht übersteigt und keine besonderen Umstände vorliegen.

Auch bei Geldbußen oberhalb dieser Schwelle kann eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich sein, wenn die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder schlechte wirtschaftliche Umstände bestehen.

Besonderheiten ergeben sich, wenn die Regelgeldbuße wegen einschlägiger Voreintragungen erhöht wird. Auch dann ist eine Pflicht zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur gegeben, wenn der Betroffene entsprechende Angaben macht oder konkrete Anhaltspunkte für eine atypische Situation bestehen. Unterbleiben Angaben, weil der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde oder der Verteidiger keine Informationen hierzu vorträgt, ist eine Amtsaufklärung regelmäßig nicht veranlasst.

Eine weitergehende Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kommt vor allem bei höheren Geldbußen, insbesondere im vierstelligen Bereich, in Betracht. Erst in solchen Konstellationen kann das Tatgericht gehalten sein, auch ohne entsprechende Angaben des Betroffenen den Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG kritisch im Hinblick auf die Aufklärungspflicht zu prüfen.

Fehlen konkrete Anhaltspunkte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und bestehen keine Besonderheiten im Hinblick auf den sozialen Status, wird die Amtsaufklärungspflicht erst durch eigenen Sachvortrag des Betroffenen ausgelöst.


OLG Köln, 15.07.2022 - Az: III-1 RBs 198/22

ECLI:DE:OLGK:2022:0715.1RBS198.22.00

Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosPatrizia Klein

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