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Bußgeldverfahren: Aktenvorlage als zwingende Verfahrensvoraussetzung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die willentliche Zuleitung der Verfahrensakten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG stellt eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des gerichtlichen Bußgeldverfahrens dar. Fehlt diese Verfahrensvoraussetzung, ist das Verfahren einzustellen.

Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf diese über (§ 69 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Ab diesem Zeitpunkt obliegt es der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob das Verfahren einzustellen ist, ob weitere Ermittlungen durchzuführen sind oder ob die Akten dem Gericht vorzulegen sind (§ 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Die Staatsanwaltschaft handelt insoweit auf Grundlage einer ihr vom Gesetz eingeräumten eigenständigen Prüfungskompetenz, die ohne Bindung an Vorgaben der Verwaltung auszuüben ist.

Die Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht stellt keinen bloßen Realakt dar, sondern eine prozessuale Erklärung dahingehend, dass die Staatsanwaltschaft die Vorlage für geboten hält und von ihren weiteren prozessualen Kompetenzen keinen Gebrauch macht. Die Frage der Aktenvorlage beinhaltet eine entscheidende prozessuale Weichenstellung, welche - vergleichbar der Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren - aktiv in der einen oder anderen Richtung ausgeübt werden muss. Die Entscheidung über die Vorlage oder Nichtvorlage der Akten an das Gericht ist von derart zentraler Bedeutung für den weiteren Verfahrensfortgang, dass von ihr nicht nur faktisch, sondern auch von Rechts wegen die Durchführung des gerichtlichen Bußgeldverfahrens abhängig ist.

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