Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Schlangenkopf-Tattoo schließt Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht aus

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Einem Bewerber um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst kann die Einstellung jedenfalls nicht wegen seiner Tätowierung mit einem Schlangenkopf, der in eine Hand beißt, verweigert werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der antragstellende Bewerber kann im Eilverfahren wegen des bestehenden Entscheidungsspielraums des potenziellen Dienstherrn zwar nicht seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen verlangen, er hat aber einen Anspruch auf erneute Prüfung seiner Bewerbung. Denn die Einschätzung des Landes, dass eine konkrete Tätowierung am Unterarm des Bewerbers - diese zeigt einen Handschlag, wobei eine Hand durch einen Schlangenkopf ersetzt ist, der die andere Hand beißt - Zweifel an dessen Eignung begründe, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zwar können grundsätzlich aufgrund von Tätowierungen Zweifel gerechtfertigt sein, die die Einstellung ausschließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch entsprechende symbolträchtige Tätowierungen eine verfassungsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck kommt.

Sofern einer Tätowierung kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zukommt, bedarf es weiterer Anhaltspunkte, um aus dem konkret gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, z. B. gewaltverherrlichende, Einstellung des Bewerbers schließen zu können.

Andere solche Umstände, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers begründen könnten, hat das Land jedoch nicht vorgebracht und waren für das Gericht auch nicht erkennbar.

Entsprechendes gilt für die Frage, welche konkrete Gesinnung dem Bewerber vorgeworfen wird. Die vom Land angeführte Außensicht und die Funktionalität der Behörde sind gerade nicht maßgeblich bei der Frage, ob aufgrund von Körperschmuck Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen.

Im Hinblick auf den schon am 1. September 2023 erfolgten Ausbildungsbeginn und die alleinige Möglichkeit, die Ausbildung nachträglich bis Anfang Oktober 2023 zu beginnen, besteht auch ein besonderes Bedürfnis an einer das Ergebnis eines Klageverfahrens vorwegnehmenden Entscheidung.

Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen, über die das OVG Nordrhein-Westfalen entscheidet.


VG Aachen, 25.09.2023 - Az: 1 L 832/23

Quelle: PM des VG Aachen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Die Welt online

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...

Dr. Peter Leithoff , Mainz

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...

Verifizierter Mandant