Da das einfache Recht in § 44a Satz 1 VwGO die isolierte Anfechtbarkeit der fahrerlaubnisrechtlichen
Gutachtensanordnung rigoros ausschließt, muss der nachgezogene Rechtsschutz gegen die Gutachtensanordnung, der erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahrens gegen die
Fahrerlaubnisentziehung möglich ist, ebenfalls rigoros ausfallen, um Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen.
Die nachgezogene gerichtliche (Inzident-)Kontrolle der behördlichen Gutachtensanordnung muss grundsätzlich auf den Erlasszeitpunkt abstellen.
Ob ein Sachverhalt jeweils so verstanden werden darf, dass er Eignungszweifel im Sinne eines Verdachts auf das Bestehen eines fahreignungsrelevanten Mangels bzw. Krankheitsbilds rechtfertigt, bedarf einer doppelten Abgrenzung: Zum einen ist ein solcher Zweifel bzw. Verdacht (noch) nicht gerechtfertigt, wenn in Wahrheit nur bloße Vermutungen oder Spekulationen für das Bestehen eines Eignungsmangels vorliegen. Zum anderen ist ein solcher Zweifel bzw. Verdacht nicht (mehr) gerechtfertigt, wenn in Wahrheit die Fahrungeeignetheit schon feststeht. In beiden Fällen ist eine gleichwohl erlassene Gutachtensanordnung rechtswidrig, vgl. auch
§ 11 Abs. 7 FeV.