Die Erteilung der Ausnahme vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Kraftfahrzeugen nach
§ 74 Abs.1 i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) FeV („Streckenführerschein“) steht insgesamt im Ermessen der Behörde.
Es ist die Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens solche Einzelfälle zu identifizieren, die aufgrund ihrer Besonderheiten die Annahme rechtfertigen, dass der Verordnungsgeber eine strikte Anwendung des Mindestalters nicht beabsichtigt hat bzw. aufgrund übergeordneter Rechtsprinzipien nicht beabsichtigt haben kann.
Die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall begründet die unzumutbare Härte.
Nicht zu beanstanden ist eine behördliche Ermessensausübung, die sich an der Erlasslage in NRW orientiert, wonach Pendlerzeiten von bis zu drei Stunden (je Fahrstrecke 1 ½ Std.) als zumutbar anzusehen sind und daher keinen Härtefall begründen.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf einen Härtefall unter Hinweis darauf verneinen, dass der Minderjährige den Weg zur Ausbildungs- bzw. Schulstätte mit einem Kleinkraftrad ganz bzw. bis zu einem Bushof zurücklegen kann.
Ein rein organisatorischer Vorteil für eine Familie, die aus einem Minderjährigen und seiner alleinerziehenden Mutter besteht, begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter.