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Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung wegen nicht hinreichender Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Liegen Kindeswohlbelange und familiäre Bindungen iSv Art. 5 lit. a, lit. b RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vor, kann eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nicht auf § 34 Abs. 1 iVm § 59 AufenthG gestützt werden.

Art. 5 RL 2008/115/EG gebietet eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des von einer Rückkehrentscheidung betroffenen Minderjährigen. Dies gilt auch dann, wenn Adressat der Entscheidung nicht der Minderjährige selbst, sondern vielmehr dessen Eltern sind, sofern der Minderjährige über ein zumindest zeitweiliges Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt.

Den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie genügt es nicht, ein nachgeborenes Kind darauf zu verweisen, dass seinen familiären Belangen durch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung seiner Eltern nach § 60a Abs. 2 AufenthG Rechnung getragen wird. Artikel 5 lit. a, lit. b RL 2008/115/EG steht einer nationalen Rechtsprechung entgegen, wonach die Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Belange beim Erlass einer Abschiebungsandrohung als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird.

Das Kindeswohl ist stets bereits vor Erlass der eine Vollstreckungsgrundlage bildenden Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen.


VG Augsburg, 25.07.2024 - Az: Au 9 K 24.30521


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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Simon, Mecklenburg Vorpommern