Das Holen und Bringen des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts ist auch bei großer räumlicher Entfernung grundsätzlich allein Sache des umgangsberechtigten Elternteils. Eine Mitwirkungspflicht des betreuenden Elternteils kommt nur in Betracht, wenn der Umgang ansonsten unzumutbar erschwert oder vereitelt würde - gesundheitliche Einschränkungen, die eine Bahnfahrt lediglich erschweren, aber nicht unmöglich machen, begründen keine solche Ausnahme.
Holen und Bringen als Aufgabe des Umgangselternteils
Im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Elternteil die mit dem Umgang verbundenen Fahrten organisatorisch und tatsächlich zu bewältigen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Holen und Bringen des Kindes grundsätzlich allein Aufgabe desjenigen Elternteils, der den Umgang wahrnimmt (vgl. OLG Brandenburg, 03.07.2015 - Az: 10 UF 173/13; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684 Rn. 244). Dieser Grundsatz gilt nach der vorliegend besprochenen Entscheidung auch dann, wenn zwischen den Wohnorten der Elternteile eine erhebliche räumliche Distanz besteht. Die bloße Tatsache einer weiten Entfernung begründet für sich genommen keine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Mitwirkung bei den Transportfahrten.Wann kommt eine Mitwirkungspflicht des betreuenden Elternteils in Betracht?
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Umgangsrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG nur dann zu erwägen, wenn der Umgang ohne eine Mitwirkung des betreuenden Elternteils unzumutbar erschwert oder sogar vereitelt würde (vgl. Staudinger/Dürbeck, a. a. O. Rn. 245). Maßgeblich ist damit eine Abwägung zwischen den Rechten und Pflichten beider Elternteile sowie den Interessen des Kindes am Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil. Diese Abwägung hat sich an objektiven Kriterien des Kindeswohls zu orientieren und schließt eine schematische Betrachtung aus.Gesundheitliche Einschränkungen des Umgangsberechtigten als Ausnahmegrund?
Von besonderer praktischer Relevanz ist die Frage, inwieweit gesundheitliche Beeinträchtigungen des umgangsberechtigten Elternteils eine Ausnahme vom Grundsatz der Alleinzuständigkeit für Hol- und Bringfahrten rechtfertigen können. Kann der Umgangsberechtigte krankheitsbedingt kein Kraftfahrzeug führen, ist zunächst zu prüfen, ob ihm alternative Transportmittel zur Verfügung stehen. Steht die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere der Bahn, grundsätzlich offen, ist weiter zu untersuchen, ob die damit verbundenen Belastungen unter Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Situation zumutbar sind. Erschwerte, aber grundsätzlich bewältigbare Bedingungen - etwa die Möglichkeit, während der Fahrt die Sitzposition zu wechseln, zu stehen oder zu gehen, sowie die Option einer Unterbrechung der Reise durch eine Übernachtung - begründen regelmäßig keine Unzumutbarkeit im Rechtssinne. Eine Unmöglichkeit der Bahnnutzung liegt insoweit nicht bereits dann vor, wenn die Fahrt lediglich mit gewissen körperlichen Anstrengungen oder zeitlichem Mehraufwand verbunden ist.Urteil freischalten
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