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Sonderausgabenabzug für Privatschulen: Auch Fördervereinsbeiträge zählen als Schulgeld

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Zahlungen von Eltern an einen Förderverein einer Privatschule können als Schulgeld steuerlich abziehbar sein, wenn die Beiträge nachweislich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs an den Schulträger weitergeleitet werden. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Ist die zweckgebundene Mittelverwendung nicht bereits durch die Satzung des Fördervereins sichergestellt, trägt der Steuerpflichtige die Nachweislast im Einzelfall.

Was umfasst der Sonderausgabenabzug für Schulgeld?

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige 30 Prozent des Entgelts, das sie für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule durch ein Kind entrichten, für das Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht, als Sonderausgaben geltend machen, begrenzt auf höchstens 5.000 € je Kind. Ausgenommen vom Abzug sind Entgeltanteile für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Der Begriff des Entgelts ist gesetzlich nicht näher definiert. Zivilrechtlich wird darunter die Gegenleistung des einen Teils für die Leistung des anderen Teils im Rahmen gegenseitiger Verträge verstanden (vgl. BGH, 21.10.1954 - Az: IV ZR 128/54). Die bisherige Rechtsprechung des BFH geht dementsprechend von einem Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs einer Privatschule aus, soweit diese Kosten auch an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden (vgl. BFH, 16.11.2005 - Az: XI R 79/03).

Muss der Schulträger selbst Vertragspartner der Zahlung sein?

Entscheidend ist nach der hier maßgeblichen Auffassung nicht die zivilrechtliche Konstruktion, sondern die wirtschaftliche Betrachtung der Aufwendungen. Ebenso wenig wie ein Unterhaltsverpflichteter selbst Vertragspartner des Schulvertrags sein muss, um Aufwendungen geltend zu machen (vgl. BFH, 09.11.2011 - Az: X R 24/09), ist es auf der Empfängerseite erforderlich, dass der Schulträger selbst Vertragspartner der Zahlung ist. Ausreichend ist, dass die Mittel der Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger tatsächliche Verfügungsgewalt über sie erhält und sie entsprechend für den Schulbetrieb verwendet. Damit können auch Zahlungen an einen zwischengeschalteten Förderverein als Schulgeld zu werten sein, wenn dieser die Mittel an den Schulträger weiterleitet.

Welche Rolle spielt die Satzung des Fördervereins?

Die zweckgebundene Verwendung der Elternbeiträge kann durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt werden, etwa indem dieser die empfangenen Leistungen „satzungsgemäß“ zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterzuleiten hat (vgl. Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung vom 10.12.2003 - S 2221 A - St 32 3, DStR 2004, 180). In diesem Fall kann die Finanzverwaltung die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig bereits anhand der Satzung überprüfen; der Förderverein fungiert dann von vornherein als bloße „Zahlstelle“. Enthält die Satzung keine entsprechende Beschränkung, obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Einzelfall nachzuweisen, dass die Beiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet worden sind. Eine gesetzliche Vorgabe, wonach der Satzungszweck von vornherein entsprechend beschränkt sein müsste, besteht nicht; maßgeblich ist die tatsächliche Mittelverwendung.

Wie grenzt sich das Schulgeld von einer Spende ab?

Die Frage, ob Zahlungen an einen Förderverein Vereinsbeiträge zur Förderung gemeinnütziger Zwecke oder Schulgeld darstellen, darf nicht von der Bezeichnung oder der rechtlichen Konstruktion der Beteiligten abhängen, sondern richtet sich nach dem wirtschaftlichen Gesamtbild (vgl. BFH, 01.04.1960 - Az: VI 134/58 U). Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Schulbetrieb nur durch Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, handelt es sich bei diesen Zuwendungen um Leistungsentgelt und nicht um Spenden; eine Aufteilung in abzugsfähiges Schulgeld und daneben als Spende abziehbare Vereinsbeiträge ist insoweit nicht zulässig (vgl. BFH, 12.08.1999 - Az: XI R 65/98). Diese für die Abgrenzung zu § 10b EStG entwickelten Grundsätze zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind auf die Bestimmung des Entgeltbegriffs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu übertragen. Dem Spendenbegriff ist neben der Freiwilligkeit immanent, dass der Steuerpflichtige unentgeltlich handelt, also ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. BFH, 15.01.2019 - Az: X R 6/17).

Wie wurde der Fall konkret entschieden?

Vorliegend zahlten Eltern Mitgliedsbeiträge an den Förderverein der von ihren Kindern besuchten Ersatzschule, wobei die Satzung des Vereins selbst keine Beschränkung der Mittelverwendung auf die Finanzierung des normalen Schulbetriebs vorsah. Der Förderverein leitete die vereinnahmten Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter, die damit den ihr obliegenden Eigenanteil an der Schulfinanzierung nicht einmal vollständig decken konnte. Da nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen feststand, dass die Mittel ausschließlich der Finanzierung des normalen Schulbetriebs und nicht der Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung der Kinder dienten, war der erforderliche Einzelfallnachweis erbracht. Die Beiträge waren damit als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzuerkennen, obwohl die Satzung selbst keine entsprechende Zweckbindung vorschrieb.


BFH, 03.06.2026 - Az: X R 27/23

ECLI:DE:BFH:2026:U.030626.XR27.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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