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Verfahren gemäß § 1666 BGB wegen Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Mit Anwaltsschriftsatz hat die Antragstellerin die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB gegenüber dem Land Brandenburg, vertreten durch das staatliche Schulamt im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt wegen einer ihrer Auffassung nach durch die in der Gesamtschule angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Durchführung von Schnelltests und Einhaltung von Abstandsregelungen verursachte Gefährdung des Wohls ihres diese Schule besuchenden Sohns, des betroffenen Kindes.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten festgestellt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesen. Für die Erteilung etwaiger Auflagen im Hinblick auf schulinterne Anordnungen zu Hygienemaßnahmen sei das Verwaltungsgericht zuständig. Das Schulamt sei nicht „Dritter“ im Sinne des § 1666 Abs. 4 BGB.

Mit ihrer Beschwerde beanstandet die Antragstellerin die Rechtswegverweisung und beantragt die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 1666 BGB, da den Familiengerichten umfassende Befugnisse zum Kinderschutz zustünden, ohne dass sich dies auf Privatpersonen als „Dritte“ im Sinne des § 1666 BGB beschränke, zumal die hier betroffene Schule eine Privatschule sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die gemäß §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG gegenüber der erstinstanzlich ausgesprochenen Rechtswegverweisung gemäß § 567 ff. ZPO auch bei FamFG-Verfahren statthafte und in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist im Umfang des Ausspruchs begründet.

Eine Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und eine etwaige Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG kommt bei antragsunabhängigen Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht in Betracht. Antragsunabhängige Amtsverfahren gemäß § 24 FamFG, zu denen Kinderschutzverfahren gemäß §§ 1666, 1666 a BGB zählen. Voraussetzung für eine Rechtswegverweisung gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist, dass es sich um Streitsachen handelt, über die im Antragsverfahren zu entscheiden ist; denn in Verfahren, die von Amts wegen einzuleiten sind, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Beschreitung eines Rechtswegs, so dass für die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen von vornherein kein Raum ist.

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