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Musteranträge aus dem Internet gegen Maskenpflicht an Schulen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Veranlasst ein am Verfahren nicht beteiligter Drittedie Tätigkeit des Gerichts und trifft ihn ein grobes Verschulden, können ihm nach § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten auferlegt werden.

Gibt ein Dritter den entscheidenden Anstoß für die Einleitung des Verfahrens nach § 1666 BGB im Hauptsache- und Eilverfahren, so veranlasst er es im Sinne des § 81 Abs. 4 FamFG.

Bietet der Dritte ein bis ins Detail ausgearbeitetes Muster im Internet zum Download an, das nur durch wenige personalisierende Ergänzungen ausgestaltet werden muss, ist davon auszugehen, dass es ohne seinen Beitrag nicht zu dem hier zu entscheidenden konkreten Verfahren gekommen wäre.

Der Dritte hat auf seiner Website „ABC-Kindesvertretung“ ein Muster für eine Anregung nach §§ 1666 Absatz 1,4 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ins Netz gestellt und ruft dazu auf, Meldung an das jeweils zuständige Familiengericht zu machen wegen einer derzeit „bestehenden nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls von Kindern“ infolge der nach seiner Rechtsauffassung rechtswidrigen Anordnungen für Kinder zur Einhaltung von Maskenpflicht, Distanzwahrung und anderer einschränkender Maßnahmen.

Eine familiengerichtliche Beschlussfassung mit infektionsrechtlicher Anordnung gegen Schulen oder Lehrer, wie vom Muster als Anträge im Hauptsache- und Eilverfahren vorbereitet, wäre als ausbrechender Rechtsakt offensichtlich rechtswidrig. Die im Beschluss des Amtsgerichts Weimar vertretene Auffassung, es sei aufgrund des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, solche Fragen den Verwaltungsgerichten zu überlassen, verkennt die grundlegende Gerichtsverfassung der Bundesrepublik.

Dem Familiengericht steht keine Befugnis zu, Anordnungen gegenüber Schulbehörden zu treffen.


AG Garmisch-Partenkirchen, 03.05.2021 - Az: 01 F 128/21, 1 F 125/21

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