Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte das Urheberrecht der Klägerin verletzt, indem er das Album “T N B” des Künstlers … zum
Download im Internet anbot, ohne eine Erlaubnis dazu zu haben.
Damit schuldet der Beklagte der Klägerin Schadensersatz,
§ 97 Abs. 2 UrhG. Die Klägerin macht hier einen nach der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatzanspruch geltend, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Das Gericht hält hier einen lizenzanalog berechneten Schaden in Höhe von 20,– € für angemessen, § 287 ZPO.
Dieser Schätzung legt das Gericht folgende Erwägungen zugrunde:
Lizenzen für das Anbieten von kostenpflichtigen Inhalten in Tauschbörsen werden praktisch nicht erteilt. Auf eine konkrete Vergleichsbasis kann daher nicht zurückgegriffen werden. Der lizenzanalog zu berechnende Schaden ist daher danach zu bestimmen, welchen Marktpreis eine fiktive Angebotslizenz hätte. Dies ist zu schätzen, § 287 ZPO. Nach Auffassung des Gerichts darf das aber nicht dahin missverstanden werden, dass das Gericht völlig frei irgendeinen Betrag bestimmen dürfte. Das wäre schlicht willkürlich.
Davon geht auch die – soweit ersichtlich – völlig einhellige Rechtsprechung aus, wonach sich die fiktive Lizenzgebühr an der Zahl der zu erwartenden Downloads zu orientieren hat. Allerdings wird durch die Ermittlungssoftware (mangels technischer Möglichkeit) nicht aufgezeichnet, wie viele Abrufe in Bezug auf ein einzelnes Angebot tatsächlich erfolgen. Diese “Abrufzahl” kann also nicht ermittelt, sondern wiederum nur geschätzt werden. Die nahezu einhellige Rechtsprechung schätzt diese Quote auf mindestens 400 Abrufe pro Anbieter. Das Gericht hält diese Schätzung für falsch. Es hat den Anschein, dass diese Zahl ein frei gegriffener Wert ist. Eine nähere Erläuterung, wie die Zahl zustande gekommen ist, ist nicht zu finden. Die Annahme von 400 Abrufen pro Anbieter im Filesharingnetzwerk führt auch regelmäßig zu unplausiblen Ergebnissen.
Zwingend erscheint dem erkennenden Gericht vielmehr folgende Überlegung: Die “Tauschbörsen” basieren auf der Idee, dass jeder Nachfrager zugleich Anbieter ist, er also die bei ihm vorhandenen Dateien zum Download anbietet. Daraus folgt: Lädt jemand eine Datei – etwa ein Musikalbum – über eine Tauschbörsensoftware herunter, so wird er spätestens in dem Moment, in dem der Download abgeschlossen ist, selbst zum Anbieter dieser Datei. Das heißt nichts anderes, als dass die Zahl der Anbieter mit der Zahl der vollständigen Downloads identisch ist. Auf ein Angebot kommt also ein Abruf. Dagegen spricht im Übrigen nicht, dass Tauschbörsen nach dem Schneeballprinzip funktionieren: Vom Erstanbieter laden einige Nachfrager herunter, die dann selbst wieder als Anbieter zur Verfügung stehen, so dass sich die Anzahl an Anbietern binnen kürzester Zeit vervielfacht. Insoweit sind – das ist richtig – die “frühen” Anbieter für eine Vielzahl von später erfolgenden Abrufen (mit-)verantwortlich. Umgekehrt aber bedeutet das, dass den letzten Abrufern eine Vielzahl von Anbietern gegenübersteht, die “späten” Anbieter also nur noch für einen Bruchteil eines Downloads verantwortlich sind (so, wie die unteren Ränge bei Schneeballsystemen im Finanzbereich in der Regel leer ausgehen). An der Tatsache, dass im Durchschnitt ein Abruf auf ein Angebot kommt, ändert das nichts.
Kommt aber auf jeden Anbieter durchschnittlich ein Download, erscheint dem Gericht eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe des üblichen Verkaufspreises als angemessen. Der übliche Verkaufspreis belief sich hier auf 10,- €.
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