Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses nachweist, dass auch andere Personen Zugang zu seinem Anschluss hatten und als Täter einer
Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen, genügt er seiner sekundären Darlegungslast. Hierdurch wird die Vermutung seiner Täterschaft entkräftet, sodass der Anspruchsteller den konkreten Nachweis der Täterschaft erbringen muss.
Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte durch Befragung seiner Mitbewohner glaubhaft machen, dass keiner von ihnen das Filmwerk zum Download bereitgestellt hatte. Da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast damit ausreichend nachgekommen ist und die Klägerin keinen hinreichenden Tatnachweis erbringen konnte, wurde die Klage abgewiesen.