Das Anbieten von Musikaufnahmen zum Download in einem Filesharing-System beinhaltet die Nutzungshandlung des Vervielfältigens und des öffentlich Zugänglichmachens. Der Inhaber des Internetanschlusses über WLAN haftet hierfür als Störer selbst dann, wenn im Zeitpunkt eines Downloads der PC ausgeschaltet war, da ihm Schutzmaßnahmen gegen den unerlaubten Zugriff Dritter zumutbar sind.
LG Frankfurt/Main, 22.02.2007 - Az: 2/3 O 771/06, 2-03 O 771/06
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