Ein allein durch die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ausgelöster Kindergeldanspruch ist gegenüber dem Anspruch des Wohnsitzstaates der Kinder nachrangig; ein Differenzkindergeld ist in diesem Fall nicht zu gewähren. Bleibt zwischen den beteiligten Trägern ungeklärt, welche Rechtsvorschriften vorrangig anwendbar sind, ist der nachrangig zuständige Träger verpflichtet, vorläufig Leistungen in Höhe des nach dem Recht des Wohnsitzstaates der Kinder zu erwartenden Betrags zu erbringen.
Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung
Nach § 70 Abs. 3 EStG können materielle Fehler einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe folgenden Monat beseitigt werden. Die Vorschrift erfasst sowohl Rechtsfehler, bei denen der Familienkasse der zutreffende Sachverhalt bekannt war, das geltende Recht aber unzutreffend angewendet wurde, als auch Fälle, in denen der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. BFH, 25.07.2001 - Az: VI R 18/99; BFH, 03.03.2011 - Az: III R 11/08). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, keine Ermessensvorschrift (vgl. BFH, 21.02.2018 - Az: III R 14/17). Anders als die Änderung wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 70 Abs. 2 EStG betrifft § 70 Abs. 3 EStG einen von Anfang an rechtswidrigen Bescheid und wirkt nur für die Zukunft (vgl. BFH, 26.07.2001 - Az: VI R 83/98; BFH, 16.10.2012 - Az: XI R 46/10). Auf die im Aufhebungsbescheid zunächst angegebene Rechtsgrundlage kommt es dabei nicht an; maßgeblich ist allein, ob der Bescheid im Zeitpunkt seines Erlasses durch den Tatbestand irgendeiner Änderungsvorschrift gedeckt war (vgl. BFH, 12.08.2013 - Az: X B 196/12; BFH, 21.02.2018 - Az: III R 14/17).Wann besteht ein inländischer Kindergeldanspruch bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht?
Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG besteht für Berechtigte, die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Die Prüfung erfolgt monatsbezogen für die Kalendermonate, in denen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt werden, die der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 EStG unterliegen (vgl. BFH, 23.03.2021 - Az: III R 11/20). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung inländischen Vermögens begründen den Anspruch in allen Monaten, in denen das Miet- oder Pachtverhältnis besteht und eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt; aktive Tätigkeiten oder Zahlungseingänge im jeweiligen Monat sind hierfür nicht erforderlich. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Einkommensteuerbescheid.Wie wirkt sich die europarechtliche Prioritätsregelung auf konkurrierende Ansprüche aus?
Sind für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, greifen die Prioritätsregelungen des Art. 68 EG-VO Nr. 883/2004. Durch den Wohnort ausgelöste Ansprüche gelten gegenüber durch Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit oder Rentenbezug ausgelösten Ansprüchen als nachrangig (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) EG-VO Nr. 883/2004); sind mehrere Ansprüche aus denselben Gründen zu gewähren, entscheidet subsidiär der Wohnort der Kinder (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iii) EG-VO Nr. 883/2004). Ein durch die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ausgelöster Anspruch wird dabei der Anspruchsauslösung durch den Wohnort zugeordnet, sofern keine Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit oder Rente im Inland vorliegt (vgl. BFH, 22.02.2018 - Az: III R 10/17). Einnahmen aus der Vermietung privaten Wohnraums stellen dabei keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) EG-VO Nr. 883/2004 dar (vgl. BFH, 22.02.2018 - Az: III R 10/17; FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2022 - Az: 6 K 1428/21).Urteil freischalten
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FG Nürnberg, 15.10.2025 - Az: 5 K 607/20
Nachfolgend: BFH - III R 43/25 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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