Ein regelmäßiger Umgang im dreiwöchigen Turnus verstößt nicht gegen das Kindeswohl, da die Qualität des Umgangs nicht von dessen Häufigkeit, sondern von seiner Ausgestaltung abhängt. Bei erheblicher Entfernung der elterlichen Wohnorte ist ein solcher Turnus mit zusätzlichem Umgang an einem Freitagnachmittag nicht zu beanstanden.
Fällt der Geburtstag des Kindes auf einen dem umgangsberechtigten Elternteil sonst zustehenden Tag (hier: Vatertag), kann gleichwohl von einer Umgangsregelung an diesem Tag abgesehen werden, insbesondere wenn der betreffende Elternteil den Tag bereits im Vorjahr mit dem Kind verbracht hat.
Ein zentraler Streitpunkt in Umgangsverfahren ist regelmäßig die Frage, in welchem zeitlichen Abstand Umgangskontakte stattfinden sollen und ob ein größerer Turnus zu einer Entfremdung zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind führt. Nach den hier zugrunde gelegten Erwägungen führt ein regelmäßiger Umgang im dreiwöchigen Rhythmus nicht zwingend zu einer solchen Entfremdung. Entscheidend ist danach nicht die genaue Dauer oder die Häufigkeit der Kontakte, sondern in erster Linie deren inhaltliche Ausgestaltung. Ein Kind kann demnach auch bei selteneren, aber intensiv gestalteten Umgangsterminen eine tragfähige Bindung zum umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten.
Fällt der Geburtstag des Kindes auf einen dem umgangsberechtigten Elternteil sonst zustehenden Tag (hier: Vatertag), kann gleichwohl von einer Umgangsregelung an diesem Tag abgesehen werden, insbesondere wenn der betreffende Elternteil den Tag bereits im Vorjahr mit dem Kind verbracht hat.
Welche Bedeutung hat die Häufigkeit der Umgangstermine für das Kindeswohl?
Nach § 1684 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, obliegt dem Familiengericht die Regelung von Umfang und Ausübung des Umgangsrechts. Maßgeblicher Maßstab ist dabei stets das Kindeswohl, an dem sich Häufigkeit, Dauer und konkrete Gestaltung der Umgangskontakte auszurichten haben.Ein zentraler Streitpunkt in Umgangsverfahren ist regelmäßig die Frage, in welchem zeitlichen Abstand Umgangskontakte stattfinden sollen und ob ein größerer Turnus zu einer Entfremdung zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind führt. Nach den hier zugrunde gelegten Erwägungen führt ein regelmäßiger Umgang im dreiwöchigen Rhythmus nicht zwingend zu einer solchen Entfremdung. Entscheidend ist danach nicht die genaue Dauer oder die Häufigkeit der Kontakte, sondern in erster Linie deren inhaltliche Ausgestaltung. Ein Kind kann demnach auch bei selteneren, aber intensiv gestalteten Umgangsterminen eine tragfähige Bindung zum umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten.
Rechtfertigt die Entfernung der Wohnorte einen selteneren Umgangsturnus?
Bei der Bemessung des Umgangsturnus ist die räumliche Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein zu berücksichtigender Faktor. Liegt zwischen den Wohnorten eine erhebliche Distanz, kann dies die Anordnung eines regelmäßigen Wochenendumgangs im dreiwöchigen Turnus rechtfertigen, ergänzt um einen zusätzlichen Umgang an einem Freitagnachmittag. Eine solche Regelung berücksichtigt neben den mit weiteren Anfahrtswegen verbundenen praktischen Erschwernissen auch das Bedürfnis des Kindes nach ausreichender Erholung und nach Gelegenheit zu eigenen Unternehmungen, etwa mit Freunden am Wohnort.Urteil freischalten
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OLG Nürnberg, 18.04.2024 - Az: 10 UF 230/24
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