Die Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9, Abs. 12, Abs. 13 IfSG ist auch für schulpflichtige Kinder verfassungsgemäß, da sie keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht begründet und den Eltern die freie Impfentscheidung belässt. Eine Durchsetzung mittels Verwaltungszwang darf bei Schulkindern jedoch nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen, weshalb die Anordnung zur Vorlage eines Nachweises rechtmäßig sein kann, auch wenn eine Vollstreckung faktisch ausgeschlossen ist.
Im zu entscheidenden Fall betraf dies die sorgeberechtigten Eltern eines schulpflichtigen Kindes, das eine Grundschule im Sinne von § 33 Nr. 3 IfSG besuchte und für das kein ausreichender Masernschutz nachgewiesen werden konnte.
Die gesetzlich normierte Vorlagepflicht ist auch für Kinder, die der Schulpflicht unterliegen, verfassungsgemäß, insbesondere ist sie bei verfassungskonformer Auslegung verhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Nachweispflicht für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege betreut werden, bereits für verfassungskonform erklärt und ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Nachweispflicht unter anderem die Stärkung der Impfbereitschaft in der Bevölkerung verfolgt, um bestehende Impflücken zu schließen (vgl. BVerfG, 21.07.2022 - Az: 1 BvR 469/20 u.a.). Das Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) werde dadurch abgemildert, dass die Nachweispflicht die Freiwilligkeit der Impfentscheidung als solche nicht aufhebt und keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht anordnet. Den sorgeberechtigten Eltern verbleibt danach im Ergebnis ein relevanter Freiheitsraum, auf eine Schutzimpfung zu verzichten (vgl. BVerfG, 27.04.2022 - Az: 1 BvR 2649/21).
Diese Erwägungen sind auf schulpflichtige Kinder übertragbar (vgl. VGH Bayern, 05.12.2024 - Az: 20 BV 24.1343). Der Gesetzgeber verfolgt mit den einschlägigen Regelungen legitime Zwecke, die in der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ihren Niederschlag finden. Trotz eines nicht unbeträchtlichen Eingriffsgewichts werden weder die betroffenen Kinder noch deren Eltern in ihren Grundrechten unzumutbar belastet; die Regelungen sind vielmehr zum Schutz besonders gefährdeter Personen verhältnismäßig im engeren Sinne. Ziel der Nachweispflicht ist es, die Mitwirkung der Eltern herbeizuführen und eine Anstoßfunktion in den Fällen zu bewirken, in denen bislang kein Impfschutz oder keine Immunität nachgewiesen wurde (vgl. VGH Bayern, 15.01.2024 - Az: 20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935).
Ist die Nachweispflicht auch für schulpflichtige Kinder verfassungsgemäß?
Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden, sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis über einen ausreichenden Masernimpfschutz vorzulegen. Als Nachweis kommt nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG entweder eine Impfdokumentation, ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Immunität oder eine medizinische Kontraindikation oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle über das bereits erfolgte Vorliegen eines solchen Nachweises in Betracht. Ist die verpflichtete Person minderjährig, trifft die Verpflichtung nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG denjenigen, dem die Personensorge zusteht. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Vertretung des Kindes, sondern um eine eigenständige Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten selbst.Im zu entscheidenden Fall betraf dies die sorgeberechtigten Eltern eines schulpflichtigen Kindes, das eine Grundschule im Sinne von § 33 Nr. 3 IfSG besuchte und für das kein ausreichender Masernschutz nachgewiesen werden konnte.
Die gesetzlich normierte Vorlagepflicht ist auch für Kinder, die der Schulpflicht unterliegen, verfassungsgemäß, insbesondere ist sie bei verfassungskonformer Auslegung verhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Nachweispflicht für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege betreut werden, bereits für verfassungskonform erklärt und ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Nachweispflicht unter anderem die Stärkung der Impfbereitschaft in der Bevölkerung verfolgt, um bestehende Impflücken zu schließen (vgl. BVerfG, 21.07.2022 - Az: 1 BvR 469/20 u.a.). Das Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) werde dadurch abgemildert, dass die Nachweispflicht die Freiwilligkeit der Impfentscheidung als solche nicht aufhebt und keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht anordnet. Den sorgeberechtigten Eltern verbleibt danach im Ergebnis ein relevanter Freiheitsraum, auf eine Schutzimpfung zu verzichten (vgl. BVerfG, 27.04.2022 - Az: 1 BvR 2649/21).
Diese Erwägungen sind auf schulpflichtige Kinder übertragbar (vgl. VGH Bayern, 05.12.2024 - Az: 20 BV 24.1343). Der Gesetzgeber verfolgt mit den einschlägigen Regelungen legitime Zwecke, die in der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ihren Niederschlag finden. Trotz eines nicht unbeträchtlichen Eingriffsgewichts werden weder die betroffenen Kinder noch deren Eltern in ihren Grundrechten unzumutbar belastet; die Regelungen sind vielmehr zum Schutz besonders gefährdeter Personen verhältnismäßig im engeren Sinne. Ziel der Nachweispflicht ist es, die Mitwirkung der Eltern herbeizuführen und eine Anstoßfunktion in den Fällen zu bewirken, in denen bislang kein Impfschutz oder keine Immunität nachgewiesen wurde (vgl. VGH Bayern, 15.01.2024 - Az: 20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935).
Welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung der Nachweispflicht?
Für die Angemessenheit der Vorlagepflicht spricht im Kontext schulpflichtiger Kinder insbesondere, dass die Rechtsfolgen einer Nichterfüllung weitaus milder ausgestaltet sind als im Bereich von Kindertageseinrichtungen. Der Gesetzgeber hat ein mehrstufiges Entscheidungsprogramm vorgesehen: Zunächst kann die Vorlage eines Nachweises binnen einer bestimmten Frist durch Verwaltungsakt angeordnet werden (§ 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG). Bestehen nach Vorlage eines Nachweises Zweifel an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen sowie Auskünfte einholen (§ 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG). Wird kein Nachweis vorgelegt, ist die betroffene Person zu einer Beratung zu laden und zur Vervollständigung des Impfschutzes aufzufordern (§ 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG). Erst in einem letzten Schritt kann grundsätzlich untersagt werden, die Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden (§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG) - dies ist jedoch für schulpflichtige Kinder gemäß § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG ausdrücklich ausgeschlossen.Urteil freischalten
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VG Augsburg, 29.09.2025 - Az: Au 9 K 25.1627
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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