Die Anerkennung einer Impfschädigung im Wege der Kann-Versorgung setzt nicht voraus, dass das Paul-Ehrlich-Institut ein Risikosignal für die betreffende Erkrankung festgestellt hat. Ausreichend ist, dass nach zumindest einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung hinreichend konkrete Erkenntnisse für eine gute Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Erkrankung sprechen; ein statistischer Nachweis eines gehäuften Auftretens ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Besteht die erforderliche Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur deshalb nicht, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann der Gesundheitsschaden gemäß § 61 Sätze 2 und 3 IfSG gleichwohl als Schädigungsfolge anerkannt werden (sogenannte Kann-Versorgung). Für die Anwendung dieser Grundsätze genügt nach ständiger Rechtsprechung kein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung. Erforderlich ist vielmehr, dass nach zumindest einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung hinreichend konkrete Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen Zusammenhang zwischen der Einwirkung und der festgestellten Erkrankung sprechen. Eine bloße theoretische Möglichkeit reicht nicht aus; es muss vielmehr eine „gute Möglichkeit“ bestehen, die sich lediglich noch nicht zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat.
Erschwerend kommt hinzu, dass für einen belastbaren Vergleich zwischen der Hintergrundinzidenz seltener Ereignisse und deren Auftreten im zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen häufig keine verlässlichen Zahlen vorliegen. Auch die Inzidenz und Prävalenz der jeweiligen Erkrankung selbst können in der Fachliteratur uneinheitlich beziffert sein. Diese Umstände verringern die Aussagekraft sogenannter observed-vs.-expected-Analysen, wie sie zur Bildung eines Risikosignals herangezogen werden, erheblich.
Was ist die Kann-Versorgung im Impfschadensrecht?
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 137 SGB XIV erhält eine Person, die durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Ein Impfschaden liegt vor, wenn die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung eingetreten ist. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Schädigung genügt gemäß § 61 Satz 1 IfSG grundsätzlich der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit, während die schädigende Einwirkung selbst sowie die Schädigungsfolge im Vollbeweis nachgewiesen sein müssen.Besteht die erforderliche Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur deshalb nicht, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann der Gesundheitsschaden gemäß § 61 Sätze 2 und 3 IfSG gleichwohl als Schädigungsfolge anerkannt werden (sogenannte Kann-Versorgung). Für die Anwendung dieser Grundsätze genügt nach ständiger Rechtsprechung kein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung. Erforderlich ist vielmehr, dass nach zumindest einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung hinreichend konkrete Erkenntnisse vorliegen, die für einen generellen Zusammenhang zwischen der Einwirkung und der festgestellten Erkrankung sprechen. Eine bloße theoretische Möglichkeit reicht nicht aus; es muss vielmehr eine „gute Möglichkeit“ bestehen, die sich lediglich noch nicht zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat.
Setzt die Anerkennung ein Risikosignal des Paul-Ehrlich-Instituts voraus?
Die Anerkennung einer Impfschädigung ist nicht auf Krankheitsbilder beschränkt, für die das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) bereits ein sogenanntes Risikosignal ermittelt hat. Ein Risikosignal stellt nach der Definition des PEI eine neue Information dar, die Rückschlüsse auf die Sicherheit eines Arzneimittelprodukts zulässt und aus verschiedenen Quellen generiert wird, insbesondere aus spontanen Verdachtsfallmeldungen, klinischen Prüfungen und wissenschaftlicher Literatur. Da hierbei nicht ausschließlich statistische Methoden zur Anwendung kommen, weist ein Risikosignal nicht zwingend auf ein gehäuftes und statistisch signifikantes Auftreten schädigender Wirkungen hin. Umgekehrt bedeutet das Fehlen eines Risikosignals nicht, dass eine Schädigung im Einzelfall ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für seltene Erkrankungen, die aufgrund geringer Fallzahlen mit statistischen Methoden nicht zuverlässig erfasst werden können.Erschwerend kommt hinzu, dass für einen belastbaren Vergleich zwischen der Hintergrundinzidenz seltener Ereignisse und deren Auftreten im zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen häufig keine verlässlichen Zahlen vorliegen. Auch die Inzidenz und Prävalenz der jeweiligen Erkrankung selbst können in der Fachliteratur uneinheitlich beziffert sein. Diese Umstände verringern die Aussagekraft sogenannter observed-vs.-expected-Analysen, wie sie zur Bildung eines Risikosignals herangezogen werden, erheblich.
Welche Anforderungen bestehen an den wissenschaftlichen Nachweis?
Der Nachweis einer Impfschädigung setzt keinen statistischen Nachweis eines gehäuften Auftretens der Erkrankung nach der Impfung voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass wissenschaftliche Erkenntnisse und Erklärungsmodelle existieren, die eine gute Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und der eingetretenen Schädigung nahelegen. Studien mit kleinen Fallzahlen und Fallberichte sind zwar für sich genommen nicht geeignet, ein generell gehäuftes Auftreten einer Erkrankung im Anschluss an eine Impfung statistisch zu belegen; dies steht der Anwendung der Grundsätze der Kann-Versorgung jedoch nicht entgegen, wenn eine systematische wissenschaftliche Erforschung möglicher Impfschadensfolgen bislang nicht in ausreichendem Umfang stattgefunden hat. Ein solcher Umstand, der von der betroffenen Person nicht zu vertreten ist, kann nicht dazu führen, dass eine Kann-Versorgung von vornherein ausscheidet.Urteil freischalten
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SG München, 29.10.2025 - Az: S 48 VJ 24/23
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