Durch das Anhalten und Aussteigen aus einem Lkw sowie das Zurücklegen einer Wegstrecke mit Richtungswechsel zu einem anderen Lkw, um einen Gegenstand zu übernehmen, der mit der versicherten Tätigkeit nichts zu tun hat, liegt eine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung vor, so dass der Versicherungsschutz unterbrochen wird.
Eine mögliche Wie-Beschäftigung zwischen Eheleuten scheitert an der sogenannten typischen Sonderbeziehung, wenn die Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer sowie dem Grad der familiären Beziehung üblich ist.
Vorbereitende Handlungen, die die versicherte Tätigkeit überhaupt erst ermöglichen oder diese erleichtern, sind grundsätzlich unversichert. Nur in Ausnahmefällen können solche Tätigkeiten versichert sein, wenn sie in einem besonders engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.