Ein Unfall bei Baumfällarbeiten auf der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann versicherter
Arbeitsunfall sein.
Die Frage der Beitragserhebung für die Hoffläche ist für die Entscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht maßgeblich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist es deshalb nach ständiger Rechtsprechung u.a. erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Dies muss im Wege des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen. Streitig zwischen den Parteien ist vorliegend nur, ob sich der Kläger während einer solchen versicherten Tätigkeit verletzte. Zu den übrigen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls besteht auch nach Auffassung des Gerichts keinerlei Anlass für Zweifel.
Der Kläger hat sich infolge einer versicherten Tätigkeit verletzt, konkret einer Tätigkeit als Unternehmer im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Nach der genannten Vorschrift sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens (und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner) versichert. In der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft versicherte Unternehmen sind dabei nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII u.a. diejenigen, die Land- und Forstwirtschaft betreiben. Im Falle des Klägers ist damit grundsätzlich versichert seine forstwirtschaftliche Betätigung für sein Unternehmen, zu dem neben der forstwirtschaftlichen Fläche auch die Hoffläche gehört. Ein reiner Flächenbezug ohne inhaltlichen Zusammenhang zum (hier: forstwirtschaftlichen) Unternehmen reicht für die Annahme von Versicherungsschutz allerdings nicht aus (Gegenbeispiele: bloßes Spazierengehen im eigenen Wald, Kaffeetrinken auf Hoffläche).
Konkret war der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls mit der Entastung im Zusammenhang mit Baumfällarbeiten befasst bzw. stand unmittelbar davor. Für die Zurechnung dieser Tätigkeit ist entscheidend, ob die Verrichtung (hier: Entastung des gefällten Baumes) in innerem bzw. sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, nämlich dem Betrieb eines forstwirtschaftlichen Unternehmens stand. Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob die Tätigkeit innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach Sinn und Zweck des Gesetzes der Unfallversicherungsschutz reicht. Dabei ist für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung der volle Nachweis erforderlich.
Im Gegensatz zur Rodung gehört das spätere Verarbeiten von Holz (Zerkleinern) grundsätzlich nicht zu den versicherten Tätigkeiten im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern allenfalls bei besonderen Fallgestaltungen. Vorliegend handelte es sich jedoch nicht um eine Holzverarbeitung, sondern um Tätigkeiten im engen sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Rodung (hier: erstes Entasten direkt nach Fällen). Dies wird üblicherweise am Ort des Fällens erledigt und ist Voraussetzung für eine weitere Verarbeitung des Holzes (Transport, Zerkleinern).
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