Beruft sich ein Elternteil im Streit um die Aufhebung der gemeinsamen Sorge auf erlittene häusliche Gewalt, kann Art. 31 der Istanbul-Konvention nicht ausschlaggebend sein, wenn dieser Elternteil selbst wiederholt erhebliche Gewalt gegen das gemeinsame Kind ausgeübt hat. Das Kindeswohl hat dann Vorrang. Gewalt gegen das Kind wird nicht durch eigene Gewalterfahrungen relativiert.
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame Sorge ist aufzuheben, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene vorliegt, die befürchten lässt, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wenn die Eltern gezwungen würden, die Sorge weiter gemeinsam zu tragen (vgl. BGH, 15.06.2016 - Az: XII ZB 419/15).
Eine solche Störung liegt etwa vor, wenn zwischen den Eltern weder eine tragfähige soziale Beziehung noch eine Vertrauensbasis besteht, die es ermöglicht, allein auf das Kindeswohl bezogen zu kommunizieren und Entscheidungen zu treffen, und wenn nicht erkennbar ist, dass dies mit Unterstützung professioneller Beratungsstellen hergestellt werden könnte.
Im hier zu bewertenden Fall ergab sich der tiefgreifende, nicht mehr zu schlichtende Elternstreit aus der Entziehung des Kindes ins Ausland und seinem mehrmonatigen Zurückhalten dort sowie aus den wechselseitig erhobenen schweren Vorwürfen. Hinzu kam, dass ein Elternteil nicht bereit war, seinen Aufenthaltsort offenzulegen.
Im vorliegenden Fall waren dokumentierte Übergriffe in Form wiederholter Schläge, auch gegen den Kopf des Kleinkindes, festgestellt worden. Der Elternteil hatte die Gewalt eingeräumt und die Richtigkeit der vorgelegten Videoaufnahmen nicht in Frage gestellt.
Selbst wenn der Elternteil Opfer häuslicher Gewalt geworden wäre, bliebe es dabei, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund der gegen das Kind ausgeübten Gewalt nicht dem Kindeswohl entspricht. Das Kindeswohl hat Vorrang. Auf die Frage, ob die behauptete Gewalt gegen den Elternteil tatsächlich vorlag, kommt es dann nicht entscheidend an.
Zudem kann ein Elternteil mit der Berufung auf erlittene Gewalt nur durchdringen, wenn er diese hinreichend konkret darlegt. Vorliegend war lediglich ein Vorfall konkret geschildert worden; zu weiteren Handlungen fehlten genaue Angaben, sodass die Behauptungen nicht nachgewiesen waren.
Wann wird die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben?
Leben Eltern dauerhaft getrennt, ist nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf diesen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame Sorge ist aufzuheben, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene vorliegt, die befürchten lässt, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, wenn die Eltern gezwungen würden, die Sorge weiter gemeinsam zu tragen (vgl. BGH, 15.06.2016 - Az: XII ZB 419/15).
Eine solche Störung liegt etwa vor, wenn zwischen den Eltern weder eine tragfähige soziale Beziehung noch eine Vertrauensbasis besteht, die es ermöglicht, allein auf das Kindeswohl bezogen zu kommunizieren und Entscheidungen zu treffen, und wenn nicht erkennbar ist, dass dies mit Unterstützung professioneller Beratungsstellen hergestellt werden könnte.
Im hier zu bewertenden Fall ergab sich der tiefgreifende, nicht mehr zu schlichtende Elternstreit aus der Entziehung des Kindes ins Ausland und seinem mehrmonatigen Zurückhalten dort sowie aus den wechselseitig erhobenen schweren Vorwürfen. Hinzu kam, dass ein Elternteil nicht bereit war, seinen Aufenthaltsort offenzulegen.
Welche Bedeutung hat die Gewalt gegen das Kind?
Hat ein Elternteil das Kind wiederholt und erheblich geschlagen, ohne dies reflektiert oder therapeutisch aufgearbeitet zu haben, scheidet die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Kindeswohlgründen aus.Im vorliegenden Fall waren dokumentierte Übergriffe in Form wiederholter Schläge, auch gegen den Kopf des Kleinkindes, festgestellt worden. Der Elternteil hatte die Gewalt eingeräumt und die Richtigkeit der vorgelegten Videoaufnahmen nicht in Frage gestellt.
Kann sich der gewaltausübende Elternteil auf Art. 31 Istanbul-Konvention berufen?
Art. 31 der Istanbul-Konvention verlangt, dass häusliche Gewalt bei Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht berücksichtigt wird und dass weder das Kind noch das Gewaltopfer gefährdet werden. Daraus folgt nicht, dass eine von einem Elternteil gegenüber dem Kind begangene Misshandlung gerechtfertigt wäre oder dass die Gewalt gegen das Kind hinter die behauptete Gewalt gegen diesen Elternteil zurücktreten müsste.Selbst wenn der Elternteil Opfer häuslicher Gewalt geworden wäre, bliebe es dabei, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund der gegen das Kind ausgeübten Gewalt nicht dem Kindeswohl entspricht. Das Kindeswohl hat Vorrang. Auf die Frage, ob die behauptete Gewalt gegen den Elternteil tatsächlich vorlag, kommt es dann nicht entscheidend an.
Zudem kann ein Elternteil mit der Berufung auf erlittene Gewalt nur durchdringen, wenn er diese hinreichend konkret darlegt. Vorliegend war lediglich ein Vorfall konkret geschildert worden; zu weiteren Handlungen fehlten genaue Angaben, sodass die Behauptungen nicht nachgewiesen waren.
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OLG Frankfurt, 16.06.2026 - Az: 6 UF 96/26
ECLI:DE:OLGHE:2026:0616.6UF96.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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