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Betreuerbestellung trotz Vollmacht - nur bei konkreter Ungeeignetheit des Bevollmächtigten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Vorsorgevollmacht schließt die Bestellung eines Betreuers nur dann aus, wenn der Bevollmächtigte geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Erhebliche Zweifel an dessen Redlichkeit können die Erforderlichkeit einer Betreuung begründen. Die Betreuerbestellung muss zudem verhältnismäßig sein und darf sich - soweit ausreichend - auf einen einzelnen Aufgabenkreis beschränken.

Verhältnis von Vorsorgevollmacht und Betreuerbestellung

Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit entfällt, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht hat damit grundsätzlich Vorrang vor der Bestellung eines Betreuers.

Wann steht eine Vollmacht der Betreuerbestellung nicht entgegen?

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für dessen Wohl begründet. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (vgl. BGH, 13.04.2011 - Az: XII ZB 584/10).

Für die Feststellung der Ungeeignetheit reicht die bloße Feststellung eines nicht kooperativen Verhaltens des Bevollmächtigten nicht aus. Erforderlich sind konkrete Feststellungen dazu, aus welchen Gründen der Bevollmächtigte nicht im Sinne des Betroffenen handelt und ob dessen Verhalten tatsächlich eine Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Bleibt offen, ob der Bevollmächtigte etwa berechtigte Einwendungen gegen eine Forderung oder Vollstreckungsmaßnahme geltend macht, genügt dies den Anforderungen an eine tragfähige Begründung der Ungeeignetheit nicht.

Welche Anforderungen bestehen an die Verhältnismäßigkeit der Betreuerbestellung?

Die Bestellung eines Betreuers muss zudem verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt auch im Bereich der Vermögenssorge (vgl. BGH, 06.07.2011 - Az: XII ZB 80/11). Der Begriff „Aufgabenkreis“ im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (vgl. BayObLG, 13.12.2000 - Az: 3Z BR 353/00). Ist der Anlass für die Betreuerbestellung auf eine konkrete, eng umgrenzte Maßnahme zurückzuführen, ist zu prüfen, ob die Bestellung entsprechend zu beschränken ist. Entfällt das Bedürfnis für diese Maßnahme nachträglich - etwa durch Erfüllung einer titulierten Forderung -, ist dies im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 559 Rn. 10).

Umfang der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung

Der Tatrichter entscheidet über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und ob die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. BGH, 13.04.2011 - Az: XII ZB 584/10).

Im zu entscheidenden Fall hatte das Beschwerdegericht die Betreuerbestellung allein damit begründet, der Bevollmächtigte verhindere bzw. verzögere die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie die Liquidation eines rechtskräftigen Titels. Weitergehende Feststellungen zur Ungeeignetheit des Bevollmächtigten enthielt die Entscheidung nicht. Zudem war die angeordnete Betreuung mit umfassenden Aufgabenkreisen und einer Überprüfungsfrist von mehreren Jahren angesichts einer geringfügigen Forderung, die überdies nachträglich beglichen wurde, unverhältnismäßig. Die angefochtenen Beschlüsse waren daher aufzuheben.


BGH, 07.03.2012 - Az: XII ZB 583/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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