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Wenn der Betreuer weit weg wohnt: PKH-Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Zusatzkosten möglich

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein außerhalb des Gerichtsbezirks ansässiger Rechtsanwalt kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet werden. Besteht jedoch ein gesetzliches Betreuungsverhältnis und liegen die Wohnorte von Kläger und Betreuer weit auseinander, erstreckt sich die Beiordnung zusätzlich auf die Kosten, die bei Hinzuziehung eines Korrespondenzanwalt bzw. Verkehrsanwalts angefallen wären.

Beschränkte Beiordnung bei auswärtigem Kanzleisitz

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird einem Beteiligten nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, sofern die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner selbst durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Diese Wahlfreiheit wird jedoch durch § 121 Abs. 3 ZPO eingeschränkt: Ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Aus diesem sogenannten Mehrkostenverbot folgt nach herrschender Meinung, dass ein auswärtiger Rechtsanwalt lediglich zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2007 - Az: L 20 B 30/07 SO; LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2007 - Az: L 9 B 35/07 SO; LSG Schleswig-Holstein, 10.02.2010 - Az: L 8 B 195/09 R PKH). Die Reisekosten und der zusätzliche Zeitaufwand des auswärtigen Anwalts werden folglich nicht in voller Höhe erstattet, sondern auf das Maß begrenzt, das bei Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts angefallen wäre.

Wann greift zusätzlich die Erstattung von Korrespondenzanwaltskosten?

Neben der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten sieht § 121 Abs. 4 ZPO die Möglichkeit vor, einer Partei bei besonderen Umständen zusätzlich einen sogenannten Verkehrsanwalt (Korrespondenzanwalt) beizuordnen - beispielsweise zur Wahrnehmung eines Beweisaufnahmetermins vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten. Ist die Beiordnung eines solchen zusätzlichen Anwalts geboten, hat sich die Beiordnung des Hauptbevollmächtigten so zu vollziehen, dass Mehrkosten bis zu der Höhe erstattet werden, die bei einer gesonderten Beiordnung eines Verkehrsanwalts entstanden wären (vgl. LSG Baden-Württemberg, 16.01.2007 - Az: L 10 R 6432/06 PKH-B; BAG, 18.07.2005 - Az: 3 AZB 65/03; BGH, 23.06.2004 - Az: XII ZB 61/04). Maßgeblich ist dabei, ob es dem Rechtsuchenden zumutbar gewesen wäre, den auswärtigen Anwalt lediglich schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu instruieren. Dies wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verneint (vgl. BGH, 23.06.2004 - Az: XII ZB 61/04).


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LSG Hessen, 24.03.2011 - Az: L 1 KR 74/11 B

ECLI:DE:LSGHE:2011:0324.L1KR74.11B.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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