Für den erhöhten Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 VBVG kommt es allein auf den formalen Abschluss einer Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung an, nicht auf tatsächlich vorhandene, für die Betreuung nützliche Kenntnisse. Ein Abschluss an einer Fachschule für Sozialpädagogik ist einem Hochschulabschluss nicht gleichwertig, auch nicht bei langjähriger Berufserfahrung und zusätzlichen Fortbildungen.
Maßgeblichkeit des formalen Ausbildungsabschlusses
Die Vergütung des Berufsbetreuers richtet sich nach § 4 VBVG, der unterschiedliche Stundensätze je nach Qualifikation des Betreuers vorsieht. Der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 VBVG setzt voraus, dass besondere, für die Betreuungsführung nutzbare Kenntnisse „durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" erworben wurden. Entscheidend ist damit nicht, ob der Betreuer tatsächlich über für die Betreuung nützliche Kenntnisse verfügt, sondern ausschließlich, welchen formalen Ausbildungsabschluss er vorweisen kann. Diese gesetzgeberische Anknüpfung an die Formalqualifikation dient der Verfahrensökonomie: Den Betreuungsgerichten soll die Prüfung erleichtert werden, indem auf einen objektiv feststellbaren Ausbildungsabschluss abgestellt wird, statt im Einzelfall die tatsächliche fachliche Eignung ermitteln zu müssen. Der Nachweis eines formalen Abschlusses lässt sich erheblich einfacher überprüfen als die materielle Qualifikation einer Person.Warum kommt es nicht auf zusätzlich erworbene Kenntnisse an?
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist es für die Einstufung unerheblich, ob sich ein Betreuer im Nachhinein - etwa durch Fortbildungen oder Seminare - zusätzliche, für die Betreuung nützliche Kenntnisse angeeignet hat. Solche Zusatzqualifikationen können die fehlende formale Gleichwertigkeit der ursprünglichen Ausbildung nicht kompensieren. Dies gilt jedenfalls so lange, wie eine gesetzliche Nachqualifizierungsregelung durch den Landesgesetzgeber nicht in Kraft gesetzt worden ist. Die tatsächliche Kenntnis und Eignung des Betreuers, mag sie auch im Einzelfall gegeben sein, bleibt für die Stundensatzbemessung nach Ziff. 2 damit systematisch unberücksichtigt.Urteil freischalten
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LG Heilbronn, 06.12.2006 - Az: 1 T 493/06
ECLI:DE:LGHEILB:2006:1206.1T493.06BA.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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