Die
Vergütung der
berufsmäßig tätigen Betreuer erfolgt grundsätzlich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage zu
§ 8 Abs. 1 VBVG festgelegt sind.
Die Festsetzung der Vergütung für die Betreuertätigkeit erfolgt durch das erstinstanzliche Gericht des jeweiligen Verfahrens und ist mit der befristeten Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG anfechtbar.
Mit der seit 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Regelung in § 8 Abs. 3 VBVG besteht für einen registrierten Berufsbetreuer nunmehr auch die Möglichkeit, eine einmalige und rechtssichere Feststellung der für ihn einschlägigen Vergütungstabelle mit bundesweit bindender Wirkung zu erlangen.
Dies stellt einen zentralen Bestandteil der Neuregelung des Rechts der beruflichen Betreuer dar. Die anzuwendende Vergütungstabelle soll zukünftig nur noch einmal zu Beginn der Betreuertätigkeit im Anschluss an das Registrierungsverfahren festgestellt werden. Dies soll zum einen die Gerichte entlasten, die zukünftig nicht mehr in jedem einzelnen Verfahren zu prüfen haben, welche Vergütungstabelle jeweils anwendbar ist. Zum anderen soll dies aber auch den beruflichen Betreuern Planungs- und Rechtssicherheit geben, damit diese sich für ihre gesamte Betreuertätigkeit auf eine sichere finanzielle Grundlage verlassen können.
Die auf Antrag von dem für den Sitz oder Wohnsitz des Betreuers zuständigen Amtsgericht vorzunehmende Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle gemäß § 8 Abs. 3 VBVG ergeht als Justizverwaltungsakt i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG. Etwaige Unklarheiten über die Einstufung eines Betreuers können auf diese Weise einmalig im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG geklärt werden.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VBVG richtet sich die Vergütung des beruflichen Betreuers nach der Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, und nach der Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. Die Einordnung erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses.
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