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Unterbringung eines Betreuten: So läuft das gerichtliche Verfahren ab

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Eine geschlossene Unterbringung greift so tief in die Freiheitsrechte eines Menschen ein, dass sie niemals allein durch den Betreuer angeordnet werden darf. Über jede Unterbringung entscheidet ausschließlich ein Richter des Betreuungsgerichts, einer Abteilung des zuständigen Amtsgerichts. Das gilt gleichermaßen für die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten nach § 1831 BGB wie für die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen (PsychKG) der Länder. Beide Formen laufen seit der Vereinheitlichung des Verfahrensrechts über dieselben Vorschriften, die §§ 312 bis 339 FamFG. Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; es gibt also weder Kläger noch Beklagte, sondern lediglich Verfahrensbeteiligte. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat die richterliche Kontrolle jeder Freiheitsentziehung als unabdingbar bezeichnet (vgl. BVerfG, 10.02.1960 - Az: 1 BvR 526/53, 1 BvR 29/57).

Wer stellt den Antrag, und welches Gericht ist zuständig?

Den Anstoß gibt in der Praxis fast immer der Betreuer oder ein ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter, der die Unterbringung aus eigener Beurteilung für erforderlich hält und beim Betreuungsgericht die Genehmigung beantragt. Voraussetzung ist, dass der Aufgabenbereichmit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung“ ausdrücklich zugewiesen wurde (§ 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB); eine Vollmacht muss diesen Bereich schriftlich und ausdrücklich benennen. Für die öffentlich-rechtliche Unterbringung stellt stattdessen die nach dem jeweiligen Landesgesetz zuständige Behörde, meist das Ordnungs- oder Gesundheitsamt, den Antrag. Ein Tätigwerden von Amts wegen ist zwar theoretisch möglich, bleibt aber die Ausnahme.

Sachlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, bei dem bereits ein Betreuungsverfahren geführt wird. Ist kein Betreuungsverfahren anhängig, entscheidet das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen; lässt sich auch dieser nicht feststellen, etwa bei Wohnungslosigkeit, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Unterbringungsbedürfnis auftritt. Nach Eingang des Antrags ist das Gericht zur Amtsermittlung verpflichtet und muss den Sachverhalt eigenständig aufklären.

Welche Personen sind am Verfahren beteiligt?

Zu den sogenannten Muss-Beteiligten zählen der Betroffene selbst, der Betreuer oder Bevollmächtigte, die Betreuungsbehörde auf Antrag sowie der Verfahrenspfleger. Der Betroffene ist dabei unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit voll verfahrensfähig: Er kann einen Rechtsanwalt beauftragen, Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Nach Ermessen des Gerichts können außerdem Angehörige, eine benannte Vertrauensperson oder die Leitung der aufnehmenden Einrichtung beteiligt werden.

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen zur Seite stehen, wenn dies zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist, etwa weil eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist. In Unterbringungssachen ist dies praktisch der Regelfall; verzichtet das Gericht ausnahmsweise auf die Bestellung, muss es dies in der Entscheidung begründen. Die Bestellung soll so frühzeitig erfolgen, dass noch ausreichend Einfluss auf Verfahren und Entscheidung genommen werden kann - spätestens vor der persönlichen Anhörung (vgl. BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10). Da der Freiheitsentzug einer Untersuchungshaft ähnelt, wird als Verfahrenspfleger regelmäßig ein Rechtsanwalt bestellt (vgl. BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99). Ist der Betroffene bereits anwaltlich vertreten, entfällt die zusätzliche Bestellung.

Welche Rolle spielt das Sachverständigengutachten?

Vor jeder Unterbringungsmaßnahme muss eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stattfinden. Ein bloßes ärztliches Attest genügt im Hauptsacheverfahren nicht. Der Gutachter soll Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein und muss in jedem Fall über einschlägige Erfahrung verfügen; auch der behandelnde Arzt kann als Gutachter tätig werden, außer bei einer Gesamtunterbringungsdauer von mehr als vier Jahren. Eine persönliche Untersuchung des Betroffenen ist zwingend, notfalls unter Vorführung durch die Betreuungsbehörde. Das Gutachten ist grundsätzlich schriftlich zu erstatten; eine mündliche Erstattung bleibt die Ausnahme (vgl. OLG Brandenburg, 31.03.2000 - 9 AR 8/00).

Wird stattdessen ein Gutachten aus einem anderen Verfahren verwertet, ist dies nur zulässig, wenn es entsprechend § 411a ZPO förmlich in das Unterbringungsverfahren eingeführt wird und der Betroffene Gelegenheit erhält, zu dessen Inhalt Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Gericht diesen Weg, muss es den Beteiligten vorab rechtliches Gehör gewähren (vgl. BGH, 07.02.2024 - Az: XII ZB 130/23; BGH, 08.07.2020 - Az: XII ZB 68/20).

Wie läuft die persönliche Anhörung ab?

Das Herzstück des Verfahrens ist die persönliche Anhörung: Das Gericht muss sich einen unmittelbaren Eindruck vom Betroffenen verschaffen. Sie findet grundsätzlich in dessen gewohnter Umgebung statt, es sei denn, der Betroffene widerspricht einer Anhörung in der eigenen Wohnung (vgl. BGH, 17.10.2012 - XII ZB 181/12). Die Sitzung ist nicht öffentlich; der Verfahrenspfleger soll teilnehmen, ebenso können Betreuer, Sachverständiger und weitere Vertrauenspersonen hinzugezogen werden. Nur wenn durch die Anhörung erhebliche Gesundheitsnachteile drohen oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, darf davon abgesehen werden.

Diese Verfahrensgarantie gilt uneingeschränkt auch für die Verlängerung einer laufenden Unterbringung (vgl. BGH, 10.02.2016 - Az: XII ZB 478/15) und grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Von einer erneuten Anhörung durch das Beschwerdegericht darf nur abgesehen werden, wenn die erstinstanzliche Anhörung fehlerfrei durchgeführt wurde und von einer Wiederholung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGH, 11.12.2024 - Az: XII ZB 251/24; BGH, 13.11.2024 - Az: XII ZB 282/24; BGH, 07.12.2016 - Az: XII ZB 32/16). Wurde dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung bereits an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der die Entscheidung angreifbar macht.

Was muss der Beschluss enthalten, und wann wird er wirksam?

Der Beschluss über die Unterbringung muss neben dem Rubrum die Genehmigung oder Ablehnung der Maßnahme, die zulässige Höchstdauer, eine ausführliche Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er kann außerdem die Betreuungsbehörde ermächtigen, zur Durchsetzung notfalls die Polizei hinzuzuziehen.

Wirksam wird der Beschluss regulär erst mit Rechtskraft, also in aller Regel einen Monat nach seiner Bekanntgabe. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen; sie tritt dann bereits mit der Bekanntgabe an die Beteiligten oder mit Übergabe des unterschriebenen Beschlusses an die Geschäftsstelle ein.

Wie lange darf eine Unterbringung dauern, und wie wird sie verlängert?

Eine Unterbringungsmaßnahme endet spätestens nach einem Jahr; nur bei bereits erkennbarer, langfristiger Unterbringungsbedürftigkeit kann sie von vornherein bis zu zwei Jahre genehmigt werden. Eine Verlängerung über diese Fristen hinaus setzt grundsätzlich dieselben Verfahrensschritte wie eine Erstgenehmigung voraus, einschließlich eines neuen Antrags des Betreuers und eines aktuellen Gutachtens; nach einer Gesamtdauer von vier Jahren darf dieses Gutachten nicht mehr vom bisher behandelnden Arzt stammen. Für die zulässige Dauer der Genehmigung kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung an, nicht auf den späteren Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (vgl. BGH, 15.01.2025 - Az: XII ZB 517/24; BGH, 30.07.2025 - Az: XII ZB 207/25).

Fallen die Voraussetzungen der Unterbringung vorzeitig weg, ist der Beschluss von Amts wegen aufzuheben; der Betreuer ist verpflichtet, das Gericht unverzüglich zu benachrichtigen, sobald die Unterbringung nicht mehr erforderlich ist.

Wie läuft das Verfahren bei Gefahr im Verzug?

Reguläre Unterbringungsverfahren ziehen sich häufig über Wochen hin - Zeit, die bei akuter Gefährdung fehlt. Für diesen Fall sieht das Gesetz ein einstweiliges Anordnungsverfahren vor. Voraussetzung sind dringende Gründe für die Annahme, dass die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, sowie ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Handeln; die bloße Nichtbehandlung einer Grunderkrankung genügt dafür nicht. Anstelle eines förmlichen Gutachtens reicht hier ein ärztliches Zeugnis, das von einem in der Psychiatrie erfahrenen Arzt stammen muss. Auch in diesem Verfahren soll der Betroffene persönlich angehört und ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

Bei gesteigerter Dringlichkeit kann das Gericht die einstweilige Anordnung sogar schon vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen; beides ist dann unverzüglich nachzuholen. Die einstweilige Anordnung ist auf sechs Wochen befristet und kann nach Anhörung eines Sachverständigen auf bis zu drei Monate verlängert werden. Ist weder ein handlungsfähiger Betreuer noch ein Bevollmächtigter erreichbar, kann das Gericht die notwendige Regelung ausnahmsweise selbst treffen.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen den Unterbringungsbeschluss?

Gegen den Unterbringungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt sind neben dem Betroffenen selbst unter anderem nahe Angehörige, die Betreuungsbehörde und der Verfahrenspfleger. Das eigene Beschwerderecht des Verfahrenspflegers berechtigt ihn weder dazu, im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen, noch umfasst es nach Erledigung der Maßnahme die Antragsbefugnis auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG, da hierfür eine eigene Rechtsverletzung des Beschwerdeführers erforderlich ist (vgl. BGH, 22.03.2017 - Az: XII ZB 460/16; BGH, 15.02.2012 - Az: XII ZB 389/11; BGH, 14.08.2013 - Az: XII ZB 270/13; BGH, 22.08.2012 - Az: XII ZB 474/11). Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, das dabei sämtliche Verfahrensgarantien der ersten Instanz zu beachten hat. Gegen dessen Entscheidung ist eine weitere Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur mit Zulassung und durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich.

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Stand: (letzte Änderung: 11.08.2026)

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Bei der zivilrechtlichen Unterbringung stellt der Betreuer oder ein ausdrücklich bevollmächtigter Vertreter den Antrag beim Betreuungsgericht. Bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung tut dies die nach dem jeweiligen Landesgesetz zuständige Behörde. Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, das bereits das Betreuungsverfahren führt, hilfsweise das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen.
Zu den Muss-Beteiligten zählen der Betroffene, der Betreuer oder Bevollmächtigte, die Betreuungsbehörde und der Verfahrenspfleger. Der Betroffene ist unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig und kann selbst einen Rechtsanwalt beauftragen. Nach Ermessen des Gerichts können zudem Angehörige oder Vertrauenspersonen beteiligt werden.
Ein Verfahrenspfleger ist zu bestellen, wenn dies zur Wahrung der Rechte des Betroffenen erforderlich ist, was in Unterbringungssachen praktisch der Regelfall ist. Er soll spätestens vor der persönlichen Anhörung eingesetzt werden. Ist der Betroffene bereits anwaltlich vertreten, entfällt die zusätzliche Bestellung.
Im Hauptsacheverfahren ist ein förmliches Gutachten zwingend erforderlich, ein bloßes Attest genügt nicht. Der Gutachter soll psychiatrische Erfahrung haben und den Betroffenen persönlich untersuchen. Im einstweiligen Anordnungsverfahren bei Gefahr im Verzug reicht dagegen ein ärztliches Zeugnis.
Eine Unterbringung endet grundsätzlich spätestens nach einem Jahr, bei erkennbar langfristiger Bedürftigkeit nach bis zu zwei Jahren. Eine Verlängerung erfordert erneut die vollständigen Verfahrensschritte einschließlich eines aktuellen Gutachtens. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Erstellungsdatum des Gutachtens.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Landgericht statthaft, die unter anderem der Betroffene selbst, nahe Angehörige oder der Verfahrenspfleger einlegen können. Gegen die Beschwerdeentscheidung ist eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur mit Zulassung und durch einen zugelassenen Rechtsanwalt möglich.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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