Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen.
Wie seine Bezeichnung in § 317 FamFG zu erkennen gibt, hat der Verfahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrzunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
Wie seine Bezeichnung in § 317 FamFG zu erkennen gibt, hat der Verfahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrzunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
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BGH, 14.08.2013 - Az: XII ZB 270/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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