Das dem Verfahrenspfleger nach § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (BGH, 15.02.2012 - Az: XII ZB 389/11).
Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der Verfahrenspfleger nicht befugt (BGH, 14.08.2013 - Az: XII ZB 270/13; vgl. auch BGH, 22.08.2012 - Az: XII ZB 474/11 für das Betreuungsverfahren).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene, die an Demenz mit psychomotorischer Unruhe und Sturzneigung leidet und nicht geh- und stehfähig ist, stürzte im Seniorenpflegeheim und zog sich dabei ein Brillenhämatom zu. Auf Antrag der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 12. August 2016 eine zeitweilige Schutzfixierung der Betroffenen in Form einer 3-Punkt-Fixierung bei Bedarf während der Nachtzeit und eines Bauchgurts im Sitzwagen/Sitzhose bis zum 31. August 2016 genehmigt.Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfahrenspfleger die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die nach §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 335 Abs. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers ist unzulässig.Zwar hat der Verfahrenspfleger gemäß § 335 Abs. 2 FamFG in Unterbringungssachen ein eigenes Beschwerderecht. Dies umfasst im Falle der Erledigung indes nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BT-Drucks 16/6308 S. 205). Demgemäß kann auch nur derjenige Beteiligte antragsbefugt sein, dessen Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG an der Feststellung hat (BGH, 15.02.2012 - Az: XII ZB 389/11).
Zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen ist der Verfahrenspfleger nicht befugt (BGH, 14.08.2013 - Az: XII ZB 270/13; vgl. auch BGH, 22.08.2012 - Az: XII ZB 474/11 für das Betreuungsverfahren).
BGH, 22.03.2017 - Az: XII ZB 460/16
ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB460.16.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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