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Betreuervergütung: Keine Verjährungseinrede durch Verfahrenspfleger

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betreuten und daher nicht berechtigt, für diesen die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Verjährungseinrede als rechtsgeschäftsähnliche Erklärung kann grundsätzlich nur vom Schuldner selbst oder dessen gesetzlichem Vertreter, insbesondere dem Betreuer, wirksam erhoben werden.

Verfahrenspfleger ohne Vertretungsmacht

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers richtet sich nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG und erfolgt, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betreuten erforderlich ist. Seine vorrangige Aufgabe besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen. Ein Verfahrenspfleger ist insbesondere dann zu bestellen, wenn der Betreute nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern oder einen freien Willen zu bilden.

Trotz dieser Funktion ist der Verfahrenspfleger - anders als der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise gemäß § 1902 BGB - kein gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Er nimmt zwar dessen rechtliche Interessen im Verfahren wahr, handelt dabei jedoch nicht mit Vertretungsmacht für den Betreuten.

Warum ist die Vertretungsmacht für die Verjährungseinrede entscheidend?

Die Einrede der Verjährung ist eine Einrede im materiellen Sinne. Sie verändert die materielle Rechtslage und weist deshalb einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter auf. Aus diesem Grund kann sie grundsätzlich nur vom Schuldner selbst oder dessen gesetzlichem Vertreter erhoben werden. Da der Verfahrenspfleger keine gesetzliche Vertretungsmacht besitzt, fehlt ihm die Befugnis, die Verjährungseinrede mit Wirkung für den Betreuten zu erheben.


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BGH, 22.08.2012 - Az: XII ZB 474/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz