Ist das
Betreuungsgericht im Zeitraum vor dem 1. Januar 2028 im Rahmen einer Entscheidung über die Genehmigung der
Unterbringung des
Betreuten (
§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB) gemäß Art. 229 § 54 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dazu verpflichtet, den
Aufgabenkreis des
Betreuers im Bestellungsbeschluss nunmehr an die Erfordernisse des
§ 1815 Abs. 2 BGB anzupassen, sind auf das Verfahren zur Neubestimmung des Aufgabenkreises die Vorschriften über die Erweiterung der Betreuung nach
§ 293 FamFG entsprechend anzuwenden.
Die Verfahrenserleichterung gemäß § 293 Abs. 3 FamFG, nach der für das Gericht die Möglichkeit des Absehens von einem Gutachten oder ärztlichen Zeugnis besteht, kommt insbesondere für solche Erweiterungen des Aufgabenkreises in Betracht, die darauf zurückzuführen sind, dass es nach dem seit dem 1. Januar 2023 gültigen Rechtszustand (§ 1815 Abs. 2 BGB) einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung bestimmter Aufgabenbereiche bedarf.
Macht das Gericht von dieser Verfahrenserleichterung keinen Gebrauch, muss das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten den formalen Anforderungen der §§ 293 Abs. 1 Satz 1,
280 FamFG genügen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung seiner Unterbringung und gegen die Erweiterung seiner Betreuung.
Der im Jahre 1977 geborene Betroffene leidet seit Jahren unter einer schizoaffektiven Störung und einem Alkoholabhängigkeitssyndrom. Auf eigene Anregung ist für den Betroffenen seit dem Jahr 2018 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis - unter anderem mit den Aufgabenbereichen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung - eingerichtet. In der Folgezeit wurde der Betroffene mehrfach geschlossen untergebracht und im Rahmen der Unterbringung auch zwangsbehandelt.
Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers (Beteiligter zu 1) mit Beschluss vom 13. Januar 2023 die Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung bis einschließlich 12. Januar 2024 genehmigt. Mit weiterem Beschluss vom 16. Januar 2023 hat es den Aufgabenkreis des Betreuers an die seit dem 1. Januar 2023 gültige Rechtslage angepasst und um die Entscheidungen „über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung (…) nach § 1831 Abs. 1 BGB“ sowie „über eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Abs. 4 BGB“ als weitere Aufgabenbereiche ergänzt.
Gegen beide Entscheidungen hat sich der Betroffene mit seiner Beschwerde gewendet. Mit Beschluss vom 16. März 2023 hat das Landgericht die Höchstfrist für die Genehmigung der Unterbringung auf den 12. Juli 2023 verkürzt und die weitergehenden Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, durch die Unterbringungsbeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein, und wendet sich darüber hinaus gegen die Entscheidung zur Betreuung.
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